Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
2.5 Vorgängiges Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 5 GaGV
Zur gleichen Zeit wie die schweizerische Gasgeräteverordnung wird auch die schweizerische Verordnung über die persönliche Schutzausrüstungen (PSAV) erlassen. Die PSAV beinhaltet ein abgestuftes Inkrafttreten. Ein solches abgestuftes Inkrafttreten macht auch bei der schweizerischen Gasgeräteverordnung Sinn. So wird sichergestellt, dass Art. 3 Abs. 5 GaGV bereits wenige Tage nach der Publikation der GaGV in Kraft tritt und nicht erst am 21. April 2018. Dieser Punkt wurde in der Stellungnahme vom Kanton BS angebracht. Diese abgestufte Regelung des Inkrafttretens wird aufgenommen. Aufgrund dieses Vorschlags wird Art. 9 GaGV korrekterweise um einen zweiten Absatz erweitert, welcher das vorgängige Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 5 GaGV entsprechend vorsieht. Damit besteht die Möglichkeit, dass schweizerische Konformitätsbewertungsstellen vor Inkrafttreten der gesamten GaGV an die Verantwortlichen der NANDO-Datenbank gemeldet werden können (siehe oben 2.1).
2.6 Geltungsbereich der GaGV
In seiner Stellungnahme wird vom SVS die Anwendbarkeit der Gasgeräteverordnung auf einzelne Produkte (sogenannte Druckregler) hinterfragt. Der Geltungsbereich der Gasgeräteverordnung ergibt sich unter anderem aus dem Geltungsbereich und Definitionen gemäss Art. 1 und Art. 2 PrSG. Gemäss der darin genannten Definition wird mit dem Erlass der Gasgeräteverordnung das gewerbliche und berufliche Inverkehrbringen von Gasgeräten geregelt. Druckregler lassen sich unter diese Gesetzgebung subsumieren. Ungeachtet, ob das Produkt ein Produkt gemäss EU-Gasgeräterichtlinie, zukünftiger EU-Gasgeräteverordnung oder übriger Produktesicherheitserlasse ist, wird bei der Kontrolle des Produktes auf dessen Konformität zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgestellt. Aufgrund des Geltungsbereichs der schweizerischen Gasgeräteverordnung und der übergeordneten PrSV und dem PrSG ist der sichere Betrieb von Produkten (sogenannte Druckregler) vom Inverkehrbringen abzugrenzen.
2.7 Zuständige Kontrollorgane
Art. 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) beauftragt den Bundesrat mit der Regelung der Marktüberwachung und dessen Vollzug. Im 5. Abschnitt der PrSV nimmt der Bundesrat diese Kompetenz wahr. Somit ist die Marktüberwachung Sache der vom Bundesrat bezeichneten Fachorganisationen. Mit der ZustV-PrSV regelt das zuständige Departement die Marktüberwachung. Demnach sind gemäss Anhang (zu Artikel 3) Buchstabe b Ziffer 1. bis 3. der SVGW und SVS die für Gasgeräte zuständigen Kontrollorgane. Von den Kantonen ZG, NW und BL wurde dies richtigerweise erkannt und folglich wurde nicht auf die technischen Ausführungen der Verordnung eingegangen. Entgegen der Äusserungen des Kantons TI in seiner Stellungnahme handelt es sich, wie hier dargestellt beim SVGW und beim SVS nicht um Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen des MRA notifiziert sind. Der SVGW und der SVS sind vom WBF gemäss Anhang lit. b zu Art. 3 ZustV-PrSV zuständige Kontrollorgane. Es sind ausschliesslich diese mandatierten Kontrollorgane, welche für die Marktüberwachung im Sinne des PrSG zuständig sind. Damit wird nicht in die Kompetenz der Kantone eingegriffen. Die Marktüberwachung ist bereits heute Sache der vom SECO mandatierten Kontrollorgane SVGW und SVS. Somit bringt der Erlass der neuen Gasgeräteverordnung keine Kompetenzfrage auf.
3 Schlussfolgerung
Das SECO hat die eingereichten Stellungnahmen aus dem Vernehmlassungsverfahren zur Kenntnis genommen, analysiert und den Entwurf der Gasgeräteverordnung entsprechend angepasst. Die Anpassung betrifft – das vorgängige Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 5 GaGV (siehe oben 2.5.) - und wurde in der aktuellen Vorlage der Gasgeräteverordnung im Sinne der Stellungnahme des Kantons BS integriert. Die angebrachten Punkte in den Stellungnahmen weiterer Vernehmlassungsteilnehmenden werden durch diesen Vernehmlassungsbericht beigelegt. Zur detailierteren Ausführung dient auch der erläuternde Bericht zum Entwurf
601-41.2-00002 \ COO.2101.104.4.2531872 4/6