Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 6 Seiten

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zerischen Gasgeräteverordnung erfolgen kann, umso schneller kann die Schweiz die Konformitätsbewertungsstellen den NANDO-Verantwortlichen zwecks Aufnahme in die Datenbank melden. Der wirtschaftliche Nachteil für die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen muss unbedingt so schnell wie möglich behoben werden. Durch die Kürzung der Frist wurde den Adressaten trotzdem die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und gleichzeitig die Dauer bis zur Publikation verkürzt.

Zusätzlich zu den ständigen Vernehmlassungsadressaten gemäss der Liste der Bundeskanzlei wurden die mit der Marktüberwachung mandatierten Kontrollorgane gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV, SR 930.111.5) und weitere interessierte Kreise direkt angeschrieben.

2.2 Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer

Insgesamt haben 39 Vernehmlassungsteilnehmer dem SECO geantwortet. Sie sind im Anhang mit den hier verwendeten Abkürzungen gelistet. Von den Kantonen haben sich 19 mit der Revision einverstanden erklärt (BS, UR, ZG, OW, GR, BL, NW, BE, ZH, FR, AG, AI, SO, TG, VD, GE, VS, SZ, JU), fünf Kantone haben explizit auf eine Stellungnahme zum Entwurf der Gasgeräteverordnung verzichtet (LU, AR, SH, GL, NE). Von den Verbänden und Organisationen haben neun der Vorlage zugestimmt (SUVA, SGB, SVS, Swissmem, AK LPG, bfu, SP Schweiz, SVGW, suissetec). Fünf Verbände und Organisationen (SGV, Travail.Suisse, SSV, frc, SAV) haben auf einen Kommentar verzichtet. Zusätzlich ging eine kritische Stellungnahme des Kantons TI betreffend der Zuständigkeit in der Marktüberwachung ein.

2.3 Kürzung der Vernehmlassungsfrist

Aus den bereits genannten Gründen (siehe oben 2.1) wurde die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt. Trotz der Kürzung der Vernehmlassungsfrist um einen Monat wurde erreicht, dass interessierte Adressaten ausreichend Zeit zur Ausarbeitung der Stellungnahmen fanden. Betreffend dieser Kürzung haben die Kantone ZG und UR sowie die SP Schweiz Stellung genommen. Diese drei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten die Verkürzung der Frist und die damit schnellstmögliche Abschaffung der wirtschaftlichen Nachteile für die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen.

2.4 Verwendete Verweistechnik in der GaGV

Die verwendete Verweistechnik in einem schweizerischen Erlass auf den entsprechenden EU-Erlass wurde in der schweizerischen Maschinenverordnung (SR 819.14) aus dem Jahre 2008 erstmals umgesetzt. Damit wird auf eine bestimmte Fassung der europäischen Richtlinie bzw. Verordnung und die darin genannten, in der Schweiz anwendbaren rechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die Verweistechnik hat sich bewährt und wurde wiederum bei den schweizerischen Verordnungen zur Umsetzung der EU-Erlasse in den Produktebereichen Druckgeräte, Aufzüge und Druckbehälter angewandt. Die Verweistechnik zeigt nicht nur die Umsetzung der EU-Verordnungen in der Schweiz auf, sondern vermindert auch die Möglichkeit von Übersetzungs- und Übertragungsfehlern. Aus rechtsystematischen Gründen werden Bestimmungen aus schweizerischen Gesetzen und Verordnungen nicht erneut aufgeführt. Vom Adressaten verlangt die Verweistechnik, dass er parallel zum schweizerischen Erlass auch den entsprechenden Erlass der EU konsultiert. Geschätzt wird die Verweistechnik bereits heute in den Bereichen, welche schon an den NLF angepasst wurden und deshalb die Verweistechnik angewandt wird. So wird die Verweistechnik in der Stellungnahme von Swissmem, die bereits damit vertraut sind, ausdrücklich begrüsst.

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