Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 4 Seiten
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INTERN
Art. 4 Zustellung von Unterlagen
Die Aufsichtsbehörde kann nach Artikel 78 Absatz 4 NDG bereits alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen einholen („Hol-Prinzip"). Damit die Behörde zeitnah über aktuelle Geschäfte im Bild ist, wird das NDG mit Absatz 3 der Verordnung so ergänzt, dass sie von den zu kontrollierenden Diensten systematisch alle Unterlagen erhält, die der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS oder der parlamentarischen Oberaufsicht zugestellt werden. Eine Anfrage seitens der Aufsichtsbehörde ist dazu nicht erforderlich („Bring-Prinzip"). So kann sie über laufende Geschäfte mit politischer Relevanz im Bild bleiben. Zu denken ist dabei beispielsweise an Briefe, Stellungnahmen und Konzepte. Mit erfasst sind sowohl Entwürfe als auch elektronische Dokumente. E-Mails sind dann ausgenommen, wenn sie rein administrativen Charakter haben, wie beispielsweise Terminanfragen o.ä.
Adressaten der Norm sind alle Stellen des Bundes, die Unterlagen zu nachrichtendienstlichen Aktivitäten erstellen.
Art. 5 Erteilung von Auskünften
Diese Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter der geprüften Organisationseinheiten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Bis anhin wurden diese in internen Weisungen des VBS (zur nachrichtendienstlichen Aufsicht) festgelegt. Der Kreis der Personen, die von der Aufsichtsbehörde befragt werden könnten, entspricht den von Artikel 78 Absatz 1 NDG erfassten Stellen und Personen. Hingegen sollen in dieser Verordnung – analog zum Finanzkontrollgesetz (SR 614.0) und zur Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (SR
173.712.24) – nicht alle denkbaren Formen der Aufsichtstätigkeit und ihre Abläufe normiert werden.
Alle anderen Fragen bezüglich der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde (Organisation, Kontrollplan, Arbeitsmethoden, Abläufe usw.) werden in einer Geschäftsordnung durch die Aufsichtsbehörde, d. h. durch den vom Bundesrat gewählten Chef, selber geregelt. Der Bundesrat hat in diesem Bereich aufgrund der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde von der Exekutive keine Regelungskompetenzen.
3. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung
Grundsätzlich werden hier die Bestimmungen zur UKI aus der VEKF (SR 510.292) übernommen und mit der im 3. Kapitel und 7. Abschnitt des NDG eingeführten Prüfung der Kabelaufklärung ergänzt. In den folgenden Erläuterungen werden nur die Änderungen zum bisherigen Verordnungsrecht kommentiert.
Art. 6 Zusammensetzung
Abs. 1: Aufgrund der um die Kabelaufklärung erweiterten Aufgabe gemäss NDG wird die maximale Zahl der Mitglieder der UKI von drei auf fünf erhöht. Da die Mitglieder der UKI als verwaltungsinterne Kontrollinstanz alle Vertreter der Bundesverwaltung sind, hat diese personelle Verstärkung keine finanziellen Auswirkungen.
Abs. 3: Es ist wichtig, dass die UKI über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen kann. Das bedeutet nicht, dass jedes einzelne Mitglied der UKI über umfangreiche Fachkenntnisse in allen relevanten Bereichen verfügen muss.