Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 4 Seiten
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INTERN
Art. 11 Aufgaben
Abs. 3: Diese Bestimmung beruht auf den Erfahrungen der letzten Jahre, vor allem auf den von der bisherigen Nachrichtendienstlichen Aufsicht im VBS durchgeführten Prüfungen in den Kantonen und auf der Kooperation mit den kantonalen Vollzugs- und Dienstaufsichtsorganen. Den im NDG gemachten Auflagen wird Rechnung getragen. Neu dürfen beispielsweise die Kantone in Anwendung des entsprechenden Bundesgesetzes (NDG) keine eigenen Datensammlungen führen: Dieser Punkt bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Kontrollorgane. Die Verweigerung der Einsicht durch den NDB (vgl. Artikel 82 Absatz 4 NDG) ist bei allen genannten kantonalen Dienstaufsichtstätigkeiten – insbesondere den in Absatz 3 genannten – möglich.
5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
Art. 12 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsorganen
Diese Bestimmung legt den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsorganen fest. Die Absätze 1 bis 3 enthalten grundsätzliche Koordinationspflichten. Absatz 4 erlaubt eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit. Eine genauere Beschreibung dieser Kooperation hätte eine einschränkende Wirkung, die mit der Unabhängigkeit der Aufsichtsorgane nicht zu vereinbaren wäre. Ein wichtiges Ziel der Zusammenarbeit ist, dass Doppelspurigkeiten bei der Aufsichts- und Prüftätigkeit vermieden werden.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bildet die Schranke für den Austausch zwischen den Aufsichtsorganen (Absatz 4), d.h. es werden nur Informationen ausgetauscht, die für die Aufgabenerfüllung des empfangenden Organs notwendig sind.
Wie die Koordination zwischen den auf Grundlage des NDG unabhängigen Aufsichtsorganen im Einzelnen gestaltet wird, steht nicht in der Regelungskompetenz des Bundesrates.
Abs. 5: Allfällige Prüfergebnisse oder Berichte der UKI sollen auch dem Bundesverwaltungsgericht als zusätzliche Grundlage für die Beurteilung von Verlängerungsanträgen zu Kabelaufklärungsaufträgen zur Verfügung gestellt werden können.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung
Die Wahl der Mitglieder der beim in Kraft treten dieser Verordnung schon bestehenden UKI erfolgte auf der Grundlage von Bestimmungen der VEKF. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich neu in der VAND. Eine Neuwahl wäre sachlich nicht begründet. Die bestehende UKI soll im Amt bleiben.