Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 4 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bern, 2. März 2017
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ausgangslage
Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) wird voraussichtlich am 1. September 2017 in Kraft treten. Die VAND ist eine von drei Umsetzungsverordnungen.
1. Abschnitt: Gegenstand
Die Verordnung beschränkt sich auf die drei Bereiche, bei denen im Bereich der Aufsicht nach NDG für den Bundesrat Regelungsbedarf besteht: administrative Fragen bezüglich der Aufsichtsbehörde (AB-ND); Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung durch die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI); Fragen der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Dienstaufsicht in den Kantonen.
Bisher waren die Bestimmungen zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten in mehreren Erlassen verteilt (V-NDB, V-NDA, VEKF sowie Weisungen).
2. Abschnitt: Unabhängige Aufsichtsbehörde (AB-ND)
Einerseits darf die Verordnung die gesetzlich vorgegebene Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einschränken, andererseits bedarf es überall dort einer Verordnungsbestimmung, wo in der Aufsichtstätigkeit Rechte und Pflichten Dritter tangiert sind.
Art. 2 Zuordnung
Artikel 77 Absatz 1 NDG verlangt die bloss administrative Zuordnung zu einer Stelle im VBS. Die Aufsichtsbehörde wird analog dem Oberauditorat der Armee dem GS VBS administrativ zugeordnet. Mit dieser Lösung ist die organisatorische Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde gewahrt, und sie ermöglicht auch die Unterstützung der Aufsichtsbehörde in personeller,
finanzieller und organisatorischer Hinsicht (Ausschreibung von Stellen, Abwicklung von Spesen, Räumlichkeiten, IKT usw.) durch das VBS.
Wie für den EDÖB wird hier der Sitz der Behörde präzisiert (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, VDSG; SR 235.11).
Art. 3 Budget
Die Aufsichtsbehörde soll ihre Ressourcen selbständig und ohne Einflussnahme eines Departements im Budgetprozess beantragen können. Zu diesem Zweck kommt hier die gleiche Lösung wie für die EFK zur Anwendung. Damit kann das VBS die Ressourcenlage der Aufsichtsbehörde nicht beeinflussen.