Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 4 Seiten

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INTERN

Art. 7 Organisation

Auch bezüglich der UKI kann eine Verordnung aufgrund der Unabhängigkeit von der restlichen Bundesverwaltung keine Vorgaben zur Arbeitsweise machen. Die UKI organisiert sich demnach selbst. Vorgaben zum Prüfprogramm sind ebenfalls nicht möglich, so dass der UKI diesbezüglich grösstmögliche Freiheit verbleibt.

Auf eine Bestimmung zur Information der Öffentlichkeit durch die UKI wird verzichtet. Die UKI kann auch ohne Regelung über ihre Funktion, Zusammensetzung, Organisation und Tätigkeit in allgemeiner Weise informieren. Hingegen muss sie in jedem Fall die Schranken von Artikel 79 Absatz 3 NDG einhalten.

Art. 8 Melde- und Auskunftspflicht der kontrollierten Stellen

Neu wird hier die Meldung der Kabelaufklärungsaufträge erwähnt. Es ist für die Effizienz der Kontrolle entscheidend, dass die UKI von den geprüften Stellen diese Informationen spontan erhält. Mit dem zweiten Satz des ersten Absatzes wird klargestellt, dass auch die Listen der Suchbegriffe (Selektoren) Teil der ohne Aufforderung vorzulegenden Unterlagen sind.

Art. 9

Abs. 1: Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis (Aktivität der UKI im Bereich der Funkaufklärung seit 2005) lohnt es sich, die Prüfhandlungen der UKI zu konkretisieren. Diese Präzisierungen stellt klar, welche Informationen die geprüften Stellen im Hinblick auf die Prüftätigkeit der UKI bereitstellen müssen. Die Auflistung ist nicht abschliessend: Als unabhängige Kontrollinstanz kann die UKI im Rahmen ihrer Prüfhandlungen zusätzliche Anforderungen stellen.

Abs. 2: Wie bisher wird die UKI die Funkaufklärungsaufträge jährlich überprüfen. Diese Vorgabe gilt nur „in der Regel", damit es der UKI möglich ist, bei besonders heiklen Vereinbarungen und Aufträgen mit einer höheren Frequenz zu prüfen.

Im Bereich der Kabelaufklärung ergibt sich eine Schwierigkeit daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht Genehmigungen für weniger als sechs Monate erteilen resp. für weniger als für drei Monate verlängern kann (Art. 41 Abs. 3 NDG). Es ist der UKI kaum möglich, den Vollzug aller dieser Aufklärungsaufträge vor Ablauf der Genehmigung zu prüfen. Deshalb enthält die Verordnung die Vorgabe, dass Kabelaufklärungsaufträge innerhalb von sechs Monaten zu überprüfen sind. Es ist damit möglich, dass ein Kabelaufklärungsauftrag erst nach seinem Abschluss oder erst nach einer Verlängerung der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht von der UKI geprüft wird.

4. Abschnitt: Kantonale Dienstaufsicht

Hier werden die Kompetenzen auf den verschiedenen Kontrollstufen gemäss NDG und aufgrund der Erfahrungen der Praxis der letzten Jahre konkretisiert. Die Hauptziele bleiben unverändert, die Wirksamkeit der Prüfungen sicherzustellen, allfällige „tote Winkel“ in den Kontrollen zu vermeiden und die Organisationsautonomie der Kantone zu wahren.

Art. 10 Bezeichnung und Gesuche

Abs. 2: Aus Artikel 82 Absatz 4 NDG ergibt sich nicht, an wen sich die kantonale Dienstaufsicht richten soll, wenn sie Einsicht in Daten nehmen möchte, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Artikel 7 Absatz 2 VAND legt fest, dass der NDB solche Gesuche entgegennimmt und darüber entscheidet. Wenn die kantonale Dienstaufsicht eine Prüfung durchführt, wird sie demnach in aller Regel Vertreter des NDB zur Teilnahme einladen, so dass Einsichtsgesuche rasch gestellt und durch den NDB entschieden werden können.