Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 3 Seiten
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nur diese für die Leistung des Pikettdiensts in Betracht kommen, wird nicht auf die Gesamtzahl aller Angestellten abgestellt. In diesen Praxen kann die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein. In einem solchen Fall sind im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als sieben Pikettdienste mit einem oder mehreren Einsätzen pro Monat zulässig. Es werden somit die Anzahl Pikettdienste mit Einsatz und nicht jeder einzelne Einsatz pro Pikettnacht gezählt.
Im Vergleich dazu sieht die allgemeine Regel für kleine Betriebe in der Verordnung 1 vor, dass innerhalb von vier Wochen ausnahmsweise an 14 Tagen Pikettdienst geleistet werden kann, wobei die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat betragen darf (Art. 14 Absatz 3 ArGV 1). Die Tierärzte in kleineren Praxen konnten diesen Durchschnitt offenbar nicht einhalten. Deshalb wird diese moderate Erhöhung der durchschnittlichen Anzahl Pikettdienste mit Einsatz vorgesehen, unter gleichzeitiger Reduktion der möglichen Pikettdienste, damit keine übermässige Belastung der Arbeitnehmenden erfolgt.
Absatz 3:
Gemäss dieser Regelung soll während den Pikettdienstnächten eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden möglich sein, sofern im Durchschnitt von zwei Wochen die Ruhezeit 12 Stunden beträgt. Dies ist eine Abweichung zur allgemeinen Regel in Art. 19 Abs. 3 ArGV 1, wonach die tägliche Ruhezeit in Pikettdienstnächten immer 11 Stunden beträgt.
Ansonsten sind aber die allgemeinen Regeln zum Pikettdienst anwendbar: Es muss zwischen den Einsätzen einmal eine zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden gegeben haben, ansonsten ist die gesamte tägliche Ruhezeit nach zu gewähren (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Diese beträgt in Pikettdienstnächten für Tierärztinnen und Tierärzte 9 Stunden.
18:00 Uhr 22:00 Uhr 1:00 Uhr 6:00 Uhr
Arbeitsantritt bereits Normale Arbeit Ruhezeit Einsatz Ruhezeit ab 6 Uhr möglich
Dauer: 4 Stunden Dauer: 5 Stunden
2.2 Änderung der Sonderbestimmungen für Tierarztpraxen und Tierkliniken a) Bereinigung von Artikel 18 ArGV 2 – Arzt- und Zahnarztpraxen
Durch die Zusammenführung der Sonderbestimmungen für Tierarztpraxen und Tierkliniken, ist eine Bereinigung der Sachüberschrift und des Verordnungstexts erforderlich. Die Tierarztpraxen werden aus diesem Artikel gestrichen. Artikel 18 bezieht sich neu ausschliesslich auf Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Sonderregelung für Arzt- und Zahnarztpraxen bleibt unverändert.
b) Zusammenführung und Ergänzung von Artikel 21 ArGV 2 – Tierarztpraxen und Tierkliniken
In Artikel 21 ArGV 2 werden neu die Tierarztpraxen und Tierkliniken zusammen geregelt. Wie bisher ist Artikel 4 auf Tierarztpraxen und Tierkliniken für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern sich die Tätigkeit auf die Pflege und Betreuung der Tiere beschränkt oder zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes notwendig ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen bewilligungsbefreit Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet werden kann. Hinzu kommt der Verweis auf den neu geschaffenen Artikel 8b ArGV 2, welcher ausschliesslich für den Notfalldienst Anwendung findet (Absatz 2).
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