Vorlage GSchV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 2 Seiten

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Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom ... Entwurf vom 13.04.2017

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Anh. 2 Ziff. 12 Abs. 4

4Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C grundsätzlich nicht übersteigen. Übersteigt die Wassertemperatur 25 °C, ist eine zusätzliche Erwärmung der Wassertemperatur von höchstens 0,01 °C pro Einleitung zulässig, soweit diese nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar ist. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.

Anh. 3.3 Ziff. 21 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a und b

1Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass möglichst wenig Wärme anfällt und die anfallende Wärme nach dem Stand der Technik zurückgewonnen wird.

4Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:

a. Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen; davon abweichend darf sie höchstens 33 °C betragen, wenn die Temperatur des Gewässers, aus dem die Entnahme erfolgt, 20 °C übersteigt.

b. Die Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 an die Veränderung der Wassertemperatur durch Wärmeeintrag sind einzuhalten. Bei Kernkraftwerken, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, kann die Behörde in Abweichung von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4, zweiter Satz bei Übersteigen der Wassertemperatur von 25 °C eine Erwärmung von mehr

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1 SR 814.201

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