Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Dieser Trend zur Verlangsamung dürfte sich nach Meinung der Verfasser fortsetzen. Somit lässt das Ausmass des Kulturlandverlustes in der Vergangenheit nur beschränkt Schlüsse auf den künftigen Verbrauch von Kulturland zu. Zumal sich eine Reihe von Rahmenbedingungen verändert hat:

• Bei der Infrastruktur von bundesnahen Betrieben sind für die absehbare

Zukunft eher weniger Neubauten mit zusätzlichem Landbedarf zu erwarten als in der Vergangenheit. Das Nationalstrassennetz ist praktisch fertiggestellt. Auch das Eisenbahnnetz ist im Grundsatz gebaut. Neue Projekte betreffen oftmals Tunnels oder einen Spurausbau. Gewisse Verkehrsprojekte stehen jedoch durchaus an, betreffen in der Regel aber eher urbane Räume, in denen Kulturland unterdurchschnittlich vertreten ist. Hochspannungsleitungen könnten tendenziell weiter ausgebaut werden.

• Zur Durchsetzung des Kulturlandschutzes sind zahlreiche Aktivitäten und

Vorschläge auf unterschiedlicher gesetzgeberischer Ebene, namentlich und prioritär im Rahmen der Raumplanung etabliert worden.

• Der Bundesrat will den Schutz des Kulturlandes verstärken und Massnah-

men in verschiedenen Handlungsfeldern ergreifen oder unterstützen. Er kann seiner Vorbildfunktion seinerseits gerecht werden, indem bei Bundesvorhaben schonend mit dem Kulturland umgegangen wird und wertvolle Fruchtfolgeflächen (FFF) im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch Ameliorationsverfahren kompensiert werden.

• Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen verpflichtete der Bund 1992 die Kan-

tone, ihre besten Ackerböden langfristig zu erhalten. Eine Analyse des Vollzugs in den vergangenen zehn Jahren zeigt, dass der Sachplan die Erwartungen bisher weitgehend erfüllt hat.'

• Wie Abstimmungen auf nationaler (Zweitwohnungsinitiative) und kantonaler

Ebene (Kulturlandinitiative Kanton Zürich) zeigen, besteht auch in der Bevölkerung eine hohe Sensibilität für den Kulturlandschutz.

2.2.3 Erhalt von Kulturland bei Enteignungen

Bei Enteignungsverfahren wird anstelle einer monetären Entschädigung teilweise auch Realersatz an die Landwirte geleistet. Realersatzleistungen ermöglichen es den Landwirten, auch nach einer Enteignung eine gleich grosse Fläche zu bewirtschaften. Auch wenn damit der Landwirt dieselbe Fläche an Kulturland besitzt wie vor dem Enteignungsverfahren, geht durch die Infrastrukturentwicklung effektiv Kulturland verloren. Denn das Kulturland, welches der Landwirt als Realersatz erhält, geht andernorts verloren.

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" http://www.blw.admin.ch/themen/0136l/index.html

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