Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Ist-Zustand: Enteignungen von Kulturland

Dieses Kapitel erläutert den Ist-Zustand, also die heutige Festlegung der Entschädigungen bei Enteignungen von Kulturland basierend auf dem EntG. Ebenso werden die Eigenschaften und Entwicklung des Kulturlandes beschrieben und die heutigen Verkehrswerte von Kulturland sowie die Entschädigungshöhe bei Enteignungen von Kulturland aufgezeigt.

Rechtslage zur Entschädigung bei Enteignungen

Für den Ausbau der Infrastruktur des Bundes wird mitunter die Umnutzung von bestehendem Land notwendig. Für den Bau von Strassen, Schienen oder für Stromprojekte wird oftmals sogenanntes Kulturland enteignet. Bei der Enteignung wird der Eigentümer entschädigt. Ein Grundanliegen der Motion Ritter besteht in der Erhöhung der Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland.

Wird ein Grundstück basierend auf dem EntG enteignet, so bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 19 EntG nach dem vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes. Als Grundlage einer jeden Enteignung ist die in der Bundesverfassung verankerte Eigentumsgarantie von wesentlicher Bedeutung, welche ihre Grundlage in Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat. Nach Art. 26 Abs. 2 BV ist bei Enteignungen die volle Entschädigung geschuldet. Der Enteignete ist in wertmässiger Hinsicht gleich zu stellen, wie wenn er nicht enteignet worden wäre, was sowohl eine Schlechterals auch eine Besserstellung ausschliesst. In Art. 19 EntG wurde die Entschädigungshöhe für Enteignungen basierend auf dem EntG dahingehend definiert, dass diese Enteignungsentschädigung dem Verkehrswert zu entsprechen hat.

Die Verkehrswertschätzung bei Enteignungen entspricht im Grundsatz den Verkehrswertschätzungen im Rahmen freiwilliger Transaktionen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass in den Fällen der Enteignung im Gegensatz zu freiwilligen Transaktionen der Eigentümer gerade keinen Verkauf anstrebt und somit keine freiwillige Veräusserung vorliegt. In Bezug auf die Bemessung des Verkehrswerts spielt es diesbezüglich jedoch keine Rolle, ob eine freiwillige Veräusserung oder eine Enteignung erfolgt.

Art. 20 Abs. 1 EntG sieht weiter vor, dass ein Mehrwert einer besseren Verwendung unter den jetzigen Vorzeichen - beispielsweise wenn die mögliche landwirtschaftliche Nutzung noch nicht in vollem Ausmass angewendet wird - zu berücksichtigen ist. Dies beinhaltet jedoch keine Werterhöhungen oder -minderungen, welche sich durch die künftige Nutzung ergeben (Art. 20 Abs. 3 EntG). Demgemäss wird eine höherwertige Nutzung durch den Enteigner, auch wenn sich nur für diesen eine solche ergeben kann, nicht für die Bemessung des Verkehrswer-