Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
Es wäre denkbar, dass gewisse Infrastrukturausbauten nach der Motion Ritter aufgrund der höheren Kosten eingestellt oder weniger schnell realisiert würden. Diese Einschränkungen dürften nach Meinung der Verfasser dieses Gutachtens jedoch limitiert sein.
5.7 Erhalt von Kulturland
Der Motionär hält fest, dass mit einer marktkonformen Entschädigung der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert wird. Die These, dass höhere Entschädigungen den Kulturlandverbrauch für Infrastrukturanlagen einschränken, hat vielschichtige Aspekte.
Es ist grundsätzlich denkbar, dass höhere Entschädigungen bei der Enteignung von Kulturland in Einzelfällen prohibitiv auf die Entwicklung volkswirtschaftlich relevanter Infrastruktur wirken und somit Kulturland schützen. Denn je teurer ein geplantes Projekt wird, desto unwahrscheinlicher ist die Realisierung. Voraussetzung für eine Reduktion der Erstellung volkswirtschaftlich relevanter Infrastruktur und damit einhergehender Enteignungen ist, dass die Landerwerbskosten einen signifikanten Anteil an den Gesamtprojektkosten ausmachen.
Preissignale sind eigentlich ein Fremdkörper bei Enteignungen in dem Sinne, dass zwischen der Legitimität für eine Enteignung (Vorliegen eines öffentlichen Interesses) und der Höhe der Entschädigung kein Zusamménhang besteht. Bei Enteignungen muss die Notwendigkeit des Landerwerbs dargelegt werden und aufgezeigt werden, dass alternative Wege zur Realisierung (ohne Kulturlandverlust) sinnvollerweise nicht realisierbar sind. Insofern wird der Gedanke der monetären Lenkung nur bedingt greifen und nur bei wenigen Projekten einen Einfluss haben. So ist es nach Einschätzung der Verfasser dieses Gutachtens wenig wahrscheinlich, dass durch die Motion Ritter signifikant weniger Infrastrukturprojekte erstellt würden.
Die Entschädigungshöhe kann bezüglich des Ziels des Kulturlanderhaltes nicht ganz ausser Betracht fallen. Es ist sogar ein Zielkonflikt zwischen einer hohen Entschädigung für Kulturland und dem Kulturlandverlust denkbar. Denn wenn ein Grundstück bei einer Enteignung deutlich besser entschädigt wird als bei einer freihändigen Transaktion, dann hat der Eigentümer einen kleineren Anreiz, eine Enteignung zu erschweren.
Die Verfasser dieses Gutachtens sind der Ansicht, dass die Enteignungsentschädigung kein probates Mittel für den Kulturlanderhalt darstellt. Um Kulturland besser zu erhalten, wäre es effizienter, die Anforderungen an die Enteignungen zu erhöhen. So moniert der Motionär „Das Enteignungsrecht kann heute fast für alles beansprucht werden: Antennen, Hochwasserschutz, Leitungen, Entsorgung,