Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

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Géneralsekrëtariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Im Folgenden werden die zu Grunde liegenden Annahmen der alternativen Entschädigungskonzepte im Lichte unterschiedlicher rechtlicher und ökonomischer Aspekte beleuchtet und kritisch hinterfragt. Dabei werden die in der Tabelle genannten Vorschläge chronologisch in Unterkapiteln erörtert.

6.2 EntG und Motion Ritter (Vorschläge 1-5)

Der Verkehrswert und der wirtschaftlich berechnete subjektive Schaden sind Konzepte aus dem heutigen EntG. Gestützt auf die Ausführungen in Kapitel 3 und 4 kann gesagt werden, dass die drei Vorschläge in der Motion Ritter (marktwirtschaftlich, künftiger Nutzen, Lageklassemethode) aus ökonomischer und juristischer Sicht weniger geeignet sind, um plausible Werte zu erhalten als den Verkehrswert.

6.3 Erstellungskosten (6)

Die Erstellungskosten eines Werkes sind nicht zielführend, um Entschädigungshöhen bei Enteignungen herzuleiten, welche von breiten Kreisen als plausibel wahrgenommen werden. Diese Aussage folgt aus den entsprechenden Überlegungen über die indirekte Methode der Lageklassemethode (vgl. Kapitel 3.4).

6.4 Optionswert: Entschädigung der Wahrscheinlichkeit einer Einzonung (7)

Wird ein Grundstück enteignet, ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung massgebend (Art. 19 " Abs. 1 EntG). Befindet sich ein Grundstück zwar in der Landwirtschaftszone, ist jedoch davon auszugehen, dass dieses langfristig eingezont wird, so werden derartige künftige Einzonungen nur dann berücksichtigt, wenn eine Umzonung feststeht oder eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht (BGer 1 C _ 2 1 7 / 2 0 1 2 vom 6. November 2012, E. 2.3.3). Eine auf längere Sicht mögliche, jedoch nicht unmittelbar bevorstehende Umzonung wird demnach nicht berücksichtigt. Liegt ein Grundstück beispielsweise in unmittelbarer Nähe zur Bauzone und kann davon ausgegangen werden, dass dieses Grundstück in den nächsten 10-20 Jahren möglicherweise eingezont wird, so wird diese mögliche künftige Einzonung bei der Bestimmung der Entschädigung in der heutigen Praxis nicht berücksichtigt. Dies kann aus Sicht des Eigentümers dazu führen, dass ihm das in fernerer Zukunft eingezonte Grundstück zum aktuellen Verkehrswert enteignet wird, obschon er auf längere Sicht einen deutlich höheren Wert erzielen würde, falls das Grundstück schliesslich tatsächlich eingezont würde. Geht ein Eigentümer in seiner subjektiven Einschätzung davon aus, dass sein Grundstück möglicherweise eingezont wird, so ist sein Anreiz klein dieses zum Verkehrswert freiwillig zu veräussern.

Es stellt sich somit die Frage, wie eine mögliche künftige Umzonung bei der Entschädigungsbemessung berücksichtigt werden kann und soll. Massgebend ist in jedem Falle die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Einzonung. Aufgrund der

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