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Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 3 Seiten

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Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 12 und 14 Absatz 3 wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.

Art. 8 Prämie für Leistungen bei Krankheit von beruflich und freiwillig

Versicherten

1Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt xxx2 Franken.

2Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert:

a. bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 10: um 48 Prozent;

b. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe a übersteigt, bis zum

Höchstbetrag der Lohnklasse 13: um 27 Prozent;

c. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe b übersteigt, bis zum

Höchstbetrag der Lohnklasse 16: um 12 Prozent.

3Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 (BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV.

SR ..........

1 SR 833.11

2 Die Prämie dürfte die Grössenordnung von 325 Franken pro Monat erreichen. Vgl. hierzu auch Ziffer 4.3 der Erläuterungen. 2017–......