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Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 3 Seiten
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Art. 8a Zuschlag nach Artikel 66c Absatz 2 des Gesetzes
Der Zuschlag für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten (freiwillig Versicherte) beträgt xxx4 Franken pro Monat.
Art. 8b Prämienerhebung bei beruflich Versicherten
1Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.
2Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit gemäss Artikel 66b Absatz 2 des Gesetzes wird auch bei Tätigkeiten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben c – m des Gesetzes, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt werden, ausgesetzt.
Art. 8c Anpassung der Prämie und des Zuschlags
1Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfasst jährlich eine kommentierte Zusammenstellung über:
a. die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Krankheiten der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
b. die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Unfälle der freiwillig Versicherten einschliesslich der Kosten für Rückfälle und Spätfolgen dieser Unfälle;
c. die Anzahl Krankheitsfälle der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
d. die Anzahl Unfälle sowie die Anzahl Rückfälle und Spätfolgen der freiwillig Versicherten;
e. die Einnahmen aus den Prämien für die Krankenversicherung der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten sowie aus den Zuschlägen für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten;
f. die Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion erhalten, sowie die Summe der gewährten Prämienreduktionen;
g. die Anzahl beruflich Versicherter und die Anzahl freiwillig Versicherter.
2Die Angaben nach Absatz 1 werden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise der Schätzungen getrennt geliefert für das Vorjahr, das laufende Jahr und das Folgejahr.
3Die kommentierte Zusammenstellung enthält zudem auch eine Schätzung in Bezug auf:
a. die Anpassung der Prämie nach Artikel 8, um zu gewährleisten, dass die Einnahmen einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent errei-
3 SR 172.220.111.3
4 Der Prämienzuschlag dürfte etwa 20 Franken pro Monat erreichen. Vgl. hierzu auch Ziffer 4.3 der Erläuterungen.