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Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 3 Seiten

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chen; für die Berechnung der Einnahmen wird für reduzierte Prämien der jeweilige reduzierte Betrag berücksichtigt;

b. die Anpassung des Zuschlags nach Artikel 8a, um die Bemessungsvorgaben nach Artikel 66c Absatz 2 des Gesetzes zu erfüllen.

4Die kommentierte Zusammenstellung ist bis Ende Mai dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

5Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beantragt dem Bundesrat jährlich die notwendigen Anpassungen der Prämie nach Artikel 8 und des Zuschlags nach Artikel 8a für das Folgejahr.

Art. 8d Freiwillige Versicherung

1Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versicherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden.

2Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.

3Die jährliche Prämie der freiwillig Versicherten wird direkt von der Altersrente der Pensionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen.

4Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.

Art. 34 Abs. 1

1Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem BAG zu.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr