Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Artikel 8 Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat
Es ist gemäss Artikel 8 des Übereinkommens für die Begründung der Strafbarkeit im Sinne der Artikel 5 bis 7 nicht notwendig, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.
Bezüglich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung eines Terroraktes72 begründet die Bestimmung keine spezifischen Umsetzungsprobleme. Eine Abdeckung durch das schweizerische Strafrecht besteht unabhängig davon, ob die Haupttat tatsächlich begangen wird. Angesicht der vorgeschlagenen Ausweitung des Strafrechts und der Einführung einer spezifischen Strafbestimmung gegen die Anwerbung und Ausbildung für Terrorismus wird die Strafbarkeit auch hier unabhängig vom Umstand gewährleistet sein, ob ein terroristischer Akt tatsächlich begangen worden ist. Das geltende Recht, zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen, steht damit mit den Anforderungen von Artikel 8 des Übereinkommens im Einklang.
Artikel 9 Ergänzende Straftatbestände
Die Vertragsstaaten werden dazu verpflichtet, die Beteiligung als Mittäter, Gehilfe oder Organisator an einer im Übereinkommen genannten Taten unter Strafe zu stellen.73 Ebenso muss, bezüglich der Artikel 6 und 7, die versuchte Tatbegehung strafbar sein.74 Schliesslich ist auch der Tatbeitrag zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Übereinkommen durch eine Gruppe unter Strafe zu stellen.
Die Strafbarkeit des Teilnehmenden führt bezüglich Artikel 5 des Übereinkommens, welcher bereits durch einen eigenständigen Tatbestand des schweizerischen Rechts abgedeckt wird75, zu keinen Schwierigkeiten. Wird zur Umsetzung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens wie vorgeschlagen ein eigener Straftatbestand geschaffen, sind die allgemeinen Regeln des innerstaatlichen Rechts zu Versuch und Teilnahme auch auf diesen anwendbar. Die Anforderungen des Übereinkommens nach Artikel 9 sind somit erfüllt.76
Gemäss Ziffer 1 Buchstabe c von Artikel 9 muss der Tatbeitrag an die Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne des Übereinkommens durch eine Gruppe unter Strafe gestellt werden. Der Beitrag zu Gunsten der Gruppe muss vorsätzlich erfolgen und entweder den kriminellen Zweck der Gruppe fördern (i) oder im Wissen um das konkrete kriminelle Vorhaben der Gruppe (ii) geleistet werden.77 Diesem Erfordernis wird durch das geltende Recht und mit den in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen Genüge getan. Schon die geltende Strafbestimmung gegen kriminelle Organisationen78 stellt nicht nur im Kampf gegen mafiöse Strukturen ein effizientes Mittel dar, sondern findet gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre auch auf terroristische Organisationen Anwendung79. Neben der strafbaren Beteiligung an
72 Art. 5 des Übereinkommens.
73 Art. 9 Ziff. 1 Bst. a und b
74 Art. 9 Ziff. 2
75 Art. 259 StGB
76 Das geltende Recht, ohne ergänzende spezifische Strafbestimmung, würde den Anforderungen von Art. 9 überwiegend, aber nicht lückenlos entsprechen.
77 Der Regelung liegen die beiden Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Terrorismusfinanzierung sowie gegen terroristische Bombenanschläge zugrunde, SR 0.353.22 und SR 0.353.21.
78 Art. 260ter StGB
79 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Kap. 4.1.