Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Terrorismus. Zu den Massnahmen können finanzielle Unterstützung und die Leistung von Entschädigung gehören.
Wer durch eine in der Schweiz begangene Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Opferhilfe (Opferhilfegesetz, OHG)91 Anspruch auf Opferhilfe. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist. Auch die Angehörigen haben Anspruch auf Opferhilfe.92 Das Gesetz wird von den Kantonen vollzogen. Bei ausserordentlichen Ereignissen kann der Bund die Zusammenarbeit koordinieren und dem betroffenen Kanton Abgeltungen gewähren.93 Die Hilfe umfasst Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie Entschädigung und Genugtuung.94 Die Vorgaben von Artikel 13 des Übereinkommens sind damit erfüllt.
Artikel 14 Gerichtsbarkeit
Jeder Vertragsstaat wird verpflichtet, die Gerichtsbarkeit über die Straftaten gemäss Übereinkommen zu begründen, wenn die Tat in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines unter seiner Flagge registrierten Luftfahrtzeugs oder Schiffes begangen wird, oder wenn die Straftat durch einen Staatsangehörigen begangen wird.
Diese Regelungen über die Gerichtsbarkeit entsprechen dem geltenden Schweizer Recht und werden durch das Territorialitätsprinzip, das Flaggenprinzip sowie das aktive Personalitätsprinzip wiedergegeben95. Letzteres findet bei Auslandtaten Anwendung unter der Voraussetzung, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.96 Das Übereinkommen sieht eine solche Einschränkung auf am Tatort strafbare Verhaltensweisen aber nicht vor. Der Gesetzgeber hat jedoch bereits heute im Bereich der hier relevanten Delikten auf das Prinzip der doppelten Strafbarkeit verzichtet97, und es wird auch bezüglich der neuen Strafbestimmungen gegen die Rekrutierung, die Ausbildung und das Reisen für Terrorismus vorgeschlagen98, auf das strikte Kriterium der Strafbarkeit am Begehungsort zu verzichten. Der Schweizer Richter wird damit für im Ausland begangene Taten im Sinne des Übereinkommens zuständig sein, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder wenn das Gewaltverbrechen gegen unser Land begangen werden soll. Entsprechend kann die Schweiz darauf verzichten, an dieser Stelle einen Vorbehalt anzubringen.
Die Vertragsstaaten haben des Weiteren gemäss Übereinkommen99 die Möglichkeit, ihre Gerichtsbarkeit auch in anderen Fällen zu begründen, etwa wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
91SR 312.5
92Art. 1 OHG
93Art. 32 OHG
94Art. 2 OHG
95Art. 3 StGB (in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, SR 748.0,
und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, SR
747.30).
96 Prinzip der doppelten Strafbarkeit, Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB. Der Strafbarkeit am Begehungsort gleichgestellt ist die Situation, wo dieser Ort keiner Strafgewalt unterliegt.
97 Vgl. bspw. Art. 5, 185 oder 264m StGB.
98 Vgl. Kap. 4.2.
99 Jedoch keine vertragliche Verpflichtung, Art. 14 Abs. 2.