Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Strafrahmen dieser Tat primär zur Anwendung gelangt192, womit dem dadurch gesetzten Unrechtsgehalt Genüge getan wird.
Zu einer anderen Einschätzung kann man in Fällen gelangen, in denen Personen einen bestimmenden Einfluss innerhalb der Organisation ausüben, es sich also um führende Mitglieder handelt. In diesen Fällen beschränkt sich ihr Tatbeitrag nicht auf die blosse Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation. Wer einen bestimmenden Einfluss innerhalb der Organisation besitzt, ist für die Existenz und die Aktivität der Organisation ausgeprägt verantwortlich. Er besitzt ein faktisches Mitbestimmungsrecht darüber, in welchem Umfang die Organisation deliktisch aktiv ist und entsprechend ihren Einfluss und ihre Macht auszubauen versucht. Der Mehrwert für die Organisation und das daraus resultierende Gefährdungspotenzial ist als erheblich erhöht einzustufen. Entsprechend höher ist auch der Unrechtsgehalt einer solchen Beteiligung. Daneben übt das führende Mitglied in aller Regel eine stark korrumpierende Wirkung auf andere Beteiligte sowie auf das Umfeld der Organisation aus. Es wird daher vorgeschlagen, gegenüber dem geltenden Recht eine erhebliche Anhebung des Strafrahmens vorzunehmen und im neuen Absatz 3 eine qualifizierte Strafandrohung von einem Jahr bis zu 20 Jahren193 Freiheitsstrafe gegen denjenigen einzuführen, der sich an einer kriminellen Organisation beteiligt und dabei einen bestimmenden Einfluss in der Organisation ausübt.194
Dem Gericht wird damit ein Mittel in die Hand gegeben, um auch in schweren Fällen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation Strafen aussprechen zu können, welche dem Verschulden angemessen sind. Eine Mitwirkung des Täters an einem konkreten Verbrechen muss dabei nicht nachgewiesen werden. Es genügt für die qualifizierte Strafbarkeit, wenn dem Betreffenden eine zumindest mitbestimmende Führungsrolle innerhalb der Organisation zukommt. Eine absolute Kontrolle über die Organisation oder eine die anderen Führungspersonen überragende Machtposition ist demgegenüber nicht gefordert.
Unverändert gegenüber dem geltenden Recht bleibt die Möglichkeit der Strafmilderung durch den Richter bestehen, wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.195
4.1.2.4 Strafbarkeit der blossen Zugehörigkeit?
Im Rahmen der Vorarbeiten zur vorliegenden Revision wurde die Forderung erhoben, dass auch die formelle Mitgliedschaft oder blosse Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, ohne dass der betreffenden Person in diesem Kontext eine Aktivität nachgewiesen werden kann, im Gesetz explizit unter Strafe gestellt werden soll. Dieses Anliegen, obwohl aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden und in Anbetracht der teilweise sehr anspruchsvollen Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität nachvollziehbar, lässt zumindest zwei Aspekte ausser Acht:
Zum einen ist in praktischer Hinsicht nicht erkennbar, inwieweit eine solche reine Zugehörigkeit ohne irgendeine Handlung im Zusammenhang mit der Organisation
192 In den Beispielen Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe.
193 Gemäss Art. 40 StGB.
194 Art. 260ter Abs. 3 VE-StGB, anwendbar sowohl auf Organisationen gemäss Abs. 1 wie auch gemäss Abs. 2.
195 Abs. 4 des Vorentwurfs. Es wird, entsprechend den Anpassungen in Abs. 1, auf das Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit verzichtet. Die Bestimmung gilt auch im Hinblick auf terroristische Organisationen gemäss Abs. 2.