Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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chend wahrgenommenen existenziellen Bedrohung als erhöht einzustufen, was sich in der erhöhten gesetzlichen Strafandrohung entsprechend niederschlägt.
4.1.2.7 Beibehaltung der Zuständigkeitsregeln
Gegenüber dem geltenden Recht unverändert bleiben die Regelungen über die Zuständigkeit des schweizerischen Strafrichters für die Beurteilung von Auslandtaten.205 Demnach fällt ebenfalls unter Schweizer Recht, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die kriminelle oder terroristische Organisation ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt206. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Zuständigkeitsregelung eine Erweiterung der Zuständigkeitsregelungen gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches darstellt207 und deren Anwendung nicht einschränkt. Strafbar ist folglich nach wir vor auch der Schweizer, der im Ausland eine solche Organisation unterstützt, auch wenn sie nicht beabsichtigt, eine Aktivität in der Schweiz zu entfalten.208
4.1.2.8 Konkurrenz zwischen Art. 260ter VE-StGB und den Grundtatbeständen
Die Frage der Konkurrenz zwischen Artikel 260terStGB und weiteren Straftatbeständen – insbesondere den von der kriminellen Organisation begangenen Taten – ist Gegenstand von Diskussionen. Diese Vorlage bietet die Gelegenheit, die Frage zu klären und insbesondere zu entscheiden, ob eine spezifische Konkurrenzregel vorgesehen werden muss. Die Arbeitsgruppe der KKJPD schlägt in diesem Zusammenhang eine Regelung vor, gemäss der die Gerichtsbehörden Artikel 260terStGB gleichzeitig mit etwaigen weiteren Strafbestimmungen anwenden sollen.209
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es klar der Wille des Gesetzgebers, mit Artikel 260terStGB die Personen zu bestrafen, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligen oder diese unterstützen, auch wenn es aufgrund der äusserst weit entwickelten Aufgabenteilung oder der Verschleierungsmassnahmen der Organisation nicht möglich ist, deren Mitwirkung an konkreten Delikten nachzuweisen und sie folglich zu überführen. Wenn sich die Beteiligung an der Organisation oder die Unterstützung derselben hingegen in einer nachweisbaren Einzeltat erschöpft, so darf der Täter ausschliesslich für die Mitwirkung an dieser Straftat bestraft werden.210 Diese Rechtsprechung wird von der herrschenden Lehre anerkannt.211 In allen anderen Fällen ist eine gleichzeitige Anwendung von Artikel 260terStGB und anderen Strafbestimmungen möglich (Realkonkurrenz). Dadurch sind insbesondere folgende Konstellationen abgedeckt:
205 Art. 260ter Abs. 5 VE-StGB.
206 Im Unterschied zum geltenden Recht erfolgt hierbei der Verweis neu auf Art. 7 Abs. 4 und
5 StGB (und nicht mehr auf Art. 3), wo die Anrechnung eines allfällig im Ausland ergangenen Urteils geregelt wird.
207 Art. 3 ff. StGB; vgl. auch die weitgehend analoge Regelung von Art. 259 Abs. 1bis StGB.
208 Zu beachten sind dabei auch die gemäss Art. 7 Abs. 1 und 3 StGB statuierten Regelungen.
209 Der von der Arbeitsgruppe der KKJPD vorgeschlagene Art. 260ter Abs. 6 lautet wie folgt: «Begeht der Täter im Rahmen einer kriminellen Organisation weitere Straftaten, wird er dafür zusätzlich bestraft».
210 Urteil 6S.229/2005 des Bundesgerichts vom 20. Juli 2005 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen.
211 Engler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 11–392 StGB, Basel 2013, N 20 zu Art. 260ter StGB mit weiteren Hinweisen.