Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/62: Änderung von Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 6 Seiten
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1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 UVG werden die Versicherungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen als auch bei Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Artikel 14 UVV hält fest, dass die Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG in Anhang 1 zur UVV aufgeführt sind.
Die Liste der Berufskrankheiten bewirkt eine Erleichterung der Beweisführung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer dann für die Berufskrankheit leistungspflichtig, wenn die Krankheit zu mehr als 50% auf eine berufliche bedingte Einwirkung (Exposition) durch einen in der Liste aufgeführten Stoff (Listenstoff) zurückzuführen ist. Steht kein Listenstoff als Ursache für die Erkrankung zur Diskussion, so wird eine Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn der beruflich bedingten Exposition eine Verursachung von mindestens 75% zugeschrieben werden kann.
2. Gegenstand
Die Liste der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Sie ist daher an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit anzupassen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Aufnahme von zusätzlichen schädigenden Stoffen wie beispielsweise Acrylate, Aliphatische Amine, Synthetische Kühlschmiermittel und andere. Weiter soll die bestehende Liste der physikalischen Einwirkungen in einzelnen Punkten in der Umschreibung etwas erweitert und mit der Diagnose Hypothenar-Hammer-Syndrom ergänzt werden.
3. Ergebnisse
Im Rahmen der vom 3. Juli bis 20. Oktober 2017 durchgeführten Vernehmlassung erhielt das Eidgenössische Departement des Innern insgesamt 50 Eingaben. Es haben sich alle 26 Kantone an der Vernehmlassung beteiligt. 19 Eingaben stammen von Behörden und Organisationen, die zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Von den 13 angeschriebenen politischen Parteien antwortete eine. Vier Stellungnahmen gingen ausserhalb der erfolgten Einladungen ein, wobei es sich dabei vornehmlich um Fachgesellschaften der angeschriebenen Dachverbände handelt.
Die Eingaben fielen durchwegs positiv aus. Die Vorlage wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst, niemand spricht sich gegen die vorgesehene Anpassung der Berufskrankheiten-Liste aus. Zum Teil werden weitergehende Ergänzungen und Anpassungen der schädigenden Arbeiten und Stoffe verlangt, ebenso wie eine regelmässigere Überprüfung der Berufskrankheiten-Liste angeregt wird.
Nachfolgend werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammengefasst.
3.1 Verzicht auf eine vertiefte Stellungnahme
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Dazu gehören die Kantone UR, OW, GL, AR und GR, der Schweizerische Gemeindeverband sowie curafutura. Auch der Kanton SG verzichtet nach Prüfung der Unterlagen auf eine materielle Stellungnahme. Der Schweizerische Städteverband verzichtet aus Kapazitätsgründen auf eine Eingabe.
3.2 Einverständnis mit den Änderungen
Die Kantone ZH, BE, LU, SZ, NW, ZG, FR, BS, SH, SG, AG, TG, TI, NE, die Suva, der SVV, die bfu, ECO SWISS, die GDK, IG Übrige, Santésuisse und H+ begrüssen die geplante Verordnungsänderung und haben keine Bemerkungen anzubringen.
Der Kanton SO erachtet die Anpassung als notwendig und sinnvoll, da damit den neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen und ein wichtiger Schritt zur Unterstützung der geschädigten Personen und deren existenzieller Sicherung erzielt werde.
Auch der Kanton AI begrüsst die Vorlage, insbesondere die Aufnahme des Hypothenar-Hammer-Syndroms in die Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen.