Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/62: Änderung von Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 6 Seiten
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zur Folge haben. Falls kein direkter Kontakt bestehe, reagiere rund die Hälfte der Betroffenen mit Symptomen der Atemwege (Asthma, allergischer Schnupfen) oder roten, juckenden Augen. Über die Haut/Schleimhaut aufgenommene Latexallergene würden sich über das Blut im Organismus verteilen und könnten dadurch zu einer Urtikaria am ganzen Körper, zu Lippenschwellungen und verschiedenen Schleimhautreaktionen sowie anderen Symptomen führen. Gelegentlich träten schwere, anaphylaktische Reaktionen wie Blutdruckabfall, Bewusstlosigkeit und Herzstillstand auf.
Chronische Muskel-Skelett Erkrankung bei anhaltender sitzender Arbeit beispielsweise im Büro, am
Fliessband, in der Uhrenindustrie, Konservierung und Restaurierung der archäologischen Fundobjekte usw., weil anhaltende sitzende Arbeit ein Risikofaktor für die Entstehung unterschiedlicher chronischer Krankheiten darstelle. Es bestehe eine ungünstige Beziehung zwischen andauernder physischer Untätigkeit (Sitzen) und Muskel-Skelett-Beschwerden, Adipositas, kardiovaskulären Erkrankungen, Diabetes und vorzeitiger Sterblichkeit.
Bei den Infektionskrankheiten bei einem beruflich bedingten Aufenthalt in tropischen/subtropischen
Gebieten soll auch das Zikavirus erwähnt werden.
Der Kanton GE stellt fest, dass die Vorlage den Empfehlungen der „Organisation internationale du travail“ (OIT) entspricht und die geplanten Änderungen keine finanziellen Auswirkungen für den Bund, die Kantone und die Gemeinden und auch keine spürbaren finanziellen Auswirkungen auf die UVG-Versicherer haben. Er beantragt, dass im Sinne der Kohärenz auch die Auswirkungen auf die peripheren Nerven durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen werden sollen, da auch bei den Erkrankungen durch Vibrationen die Einwirkungen auf die Knochen und Gelenke radiologisch nachweisbar sein müssen.
Zu den durch Kontakt mit Pflanzen verursachten Krankheiten schlägt der Kanton GE vor, „Pflanzen“ durch den Begriff „Gewächse“ zu ersetzen. Zwar könnten Pflanzen irritierende und allergieauslösende Substanzen enthalten, weshalb deren Aufnahme in die Liste vollkommen gerechtfertigt sei. Es brauche aber eine Klarstellung bezüglich des Begriffs „Pflanzen“. Flechten, welche nicht zu den Pflanzen zählen, könnten ebenfalls Allergien und Dermatosen auslösen. Dasselbe gelte für Hölzer. Es wäre deshalb besser, statt „Pflanzen“ den Begriff „Gewächse“ zu verwenden.
Der Kanton JU begrüsst insbesondere die Aufnahme von zusätzlichen gefährdenden Stoffen in die Liste der Berufskrankheiten. Der Vorschlag geht dem Kanton JU jedoch zu wenig weit und er schlägt vor, weitere Stoffe, die ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Gesundheit haben können und zu arbeitsbedingten Erkrankungen führen wie beispielsweise krebserregende Stoffe, Nanopartikel, zahlreiche Pflanzenschutzmittel oder auch berufsbedingten Stress ebenfalls in die Liste aufzunehmen. Obwohl die psychosozialen Risiken eine grosse Herausforderung im Rahmen des Gesundheitsschutzes darstellten, seien sie nicht auf der Liste aufgeführt. Die daraus resultierenden Heilungskosten würden momentan auf die Krankenversicherung abgewälzt, was nicht befriedigend sei.
Der Schweizerische Bauernverband SBV und BUL/agriss schlagen bezüglich der Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen vor, dass auch arbeitsplatzassoziierte, durch schwere körperliche Belastungen verursachte Erkrankungen des Bewegungsapparates in die Liste aufgenommen werden. Sie begründen ihren Antrag wie folgt: Aufgrund schwerer körperlicher Arbeit leiden viele Landwirte – wie auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – an berufsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparates. Im Vordergrund einer erleichterten Anerkennung als Berufskrankheit sollen vor allem Erkrankungen des Bewegungsapparates stehen, wenn sie durch bekanntlich schwere körperliche Belastungen verursacht worden sind.
Bei den Erkrankungen der Atmungsorgane soll insbesondere der Begriff „Futtermittel“ eingefügt und mit Beispielen erläutert werden. Der SBV und BUL/agriss schlagen deshalb vor, „Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und deren Mehle, Enzymen, Schimmelpilzen und in anderen organischen Stäuben“ zu ersetzen durch „Arbeiten in gesundheitsschädigenden, allergisierenden, organischen Feinstäuben wie Pilzsporen, Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Futtermitteln (inkl. Stroh, Dürrfutter und dergleichen) sowie deren Mehle, Enzymen und Schimmelpilzen“. Sie begründen ihren Vorschlag wie folgt: Der Umgang mit gesundheitsschädigenden, bioaktiven Substanzen und Allergenen gehört zum Berufsalltag in der Landwirtschaft. Mit einer Aktualisierung des Anhangs 1 UVV sollen die Voraussetzungen für eine ursachengerechte Anerkennungspraxis geschaffen werden, welche auch die Gefährdungen aus dem landwirtschaftlichen Umfeld berücksichtigen.