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Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 8 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. V des EDI 816.111
2.2.1 die Angaben zum Dokument:
Informationseinheit Verbindlichkeitsstufe
Identifikationsnummer des Dokuments M Dokumententyp: Es sind die Metadaten nach Ziffer 2.11 M des Anhangs 3 zu verwenden
Sprache des Dokuments: Es sind die Metadaten nach M Ziffer 2.7 des Anhangs 3 zu verwenden
Titel des Dokuments: Es sind die Dokumentbezeichnun- M gen nach Ziffer 3 zu verwenden
Erstellungsdatum M Vertraulichkeitsstufe: Es sind die Metadaten nach Ziffer M 2.4 des Anhangs 3 zu verwenden
Version M
2.2.2 die Angaben zur Patientin oder zum Patienten:
Informationseinheit Verbindlichkeitsstufe
Name und Vornamen M Geburtsdatum M Geschlecht M Identifikationsnummer: Es darf weder die Versicherten-
nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung noch die Patientenidentifikationsnummer nach
Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20153 über
das elektronische Patientendossier verwendet werden.
Adresse(n) K
2.2.3 die Angaben zur Autorin oder zum Autor:
Informationseinheit Verbindlichkeitsstufe
Name und Vornamen M Identifikator M Gesundheitseinrichtung M