Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/66: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten
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1. Ausgangslage
Seit vielen Jahren werden auf der Grundlage der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung, SR 822.116) im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure angeboten. Diese Lehrgänge, die durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) organisiert und durchgeführt werden, haben sich bisher in der Praxis bewährt und werden nach wie vor nachgefragt. Die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure werden auf der Liste der anerkannten Weiterbildungskurse erfasst, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt wird und öffentlich zugänglich ist.
Seitens der Sozialpartner ist verschiedentlich angeregt worden, die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure in die formale schweizerische Bildungslandschaft zu überführen. Die EKAS hat an ihrer Sitzung vom 11. Juli 2013 das Anliegen der Sozialpartner aufgenommen und beschlossen, für die Sicherheitsfachleute eine höhere Berufsprüfung zu schaffen. Zu diesem Zweck ist sie dem Schweizerischen Trägerverein höhere Berufsbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Abkürzung: Verein höhere Berufsbildung ASGS) als Gründungsmitglied beigetreten. Ziel dieses Vereins ist es, für Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine anerkannte höhere Berufsprüfung anzubieten.
2. Beantragte Verordnungsänderung
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 unterbreitete die EKAS dem Bundesrat gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) den Antrag, die Eignungsverordnung oder die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) zu ergänzen. Mit ihrem Antrag, dem drei ausformulierte Varianten beigelegt waren, will die EKAS erreichen, dass auch die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung anerkannt werden.
Das BAG hat die von der EKAS eingereichten ausformulierten Varianten geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass mit einer Änderung der VUV (Art. 11d, Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit) dem Anliegen der EKAS am besten entsprochen werden kann.
Das heutige System gemäss Eignungsverordnung sieht den Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses vor. Mit der Berufsprüfung ASGS werden die Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen neu im Rahmen von Prüfungen erhoben. Diese Form der Weiterbildung setzt nicht den Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses voraus und kann demnach nicht in die Eignungsverordnung integriert werden.
Mittels einer Anpassung von Artikel 11d VUV können die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung ASGS in Zukunft - nebst den Absolventinnen und Absolventen von durch das BAG anerkannten Weiterbildungskursen nach Eignungsverordnung - auch nach Artikel 11a VUV von den Betrieben beigezogen werden. Damit kann eine konkurrenzfähige Berufsprüfung ASGS angeboten werden und es würde der Anreiz geschaffen, eine solche zu absolvieren. Es würden demnach 2 Typen von Spezialisten der Arbeitssicherheit bestehen. Die einen hätten