Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/66: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten

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einen anerkannten Weiterbildungskurs besucht, die anderen eine eidgenössische Berufsprüfung ASGS erfolgreich absolviert. Der Betrieb beziehungsweise der Arbeitgeber hätte dann die Wahl, die einen oder anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Abs. 1

Der Absatz 1 wird in die Buchstaben a und b unterteilt. Die Aufzählung der Spezialisten der Arbeitssicherheit wird in Buchstabe b mit Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit ergänzt. Neu sollen auch Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche eine eidgenössische Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben, als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten.

Die erste Durchführung der eidg. Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASGS) ist für Frühling 2018 geplant.

Die Arbeitsärzte sind von dieser Anpassung nicht betroffen. Bereits heute sieht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Eignungsverordnung vor, dass Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen, als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten.

Abs. 2

Der Absatz 2 wird in die Buchstaben a und b unterteilt. In Buchstabe b wird neu geregelt, dass der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung auch als erbracht gilt, wenn der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit vorlegen kann. Diesen eidgenössischen Fachausweis erhält, wer die Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit erfolgreich absolviert hat.

Abs. 3

Aufgrund der in Absatz 2 eingeführten Unterscheidung von Ausweisen gemäss Buchstabe a oder b muss in Absatz 3 der Verweis "nach Absatz 2 Buchstabe a oder b" eingefügt werden.

Artikel 11dbisVerfügung über die Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Sachüberschrift und Abs. 1

Der bisherige Wortlaut von Absatz 1 besagte, dass die Durchführungsorgane vor Erlass einer Verfügung das Bundesamt und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören müssen. Mit dem Erlass einer Verfügung war aber nur der Entscheid über die Nichteignung eines Spezialisten gemeint, was der bisherige Wortlaut nicht zum Ausdruck brachte. Die Verordnungsrevision wird zum Anlass genommen, die Bestimmung entsprechend zu