Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/66: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten
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1. Ausgangslage
Seit vielen Jahren werden auf der Grundlage der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung; SR 822.116) im Auftrag der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure angeboten. Diese Lehrgänge, die durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) organisiert und durchgeführt werden, haben sich bisher in der Praxis bewährt und werden nach wie vor nachgefragt. Die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure werden auf der Liste der anerkannten Weiterbildungskurse erfasst, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt wird und öffentlich zugänglich ist.
Von Seiten der Sozialpartner wurde verschiedentlich angeregt, die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure in die formale schweizerische Bildungslandschaft zu überführen. Die EKAS hat an ihrer Sitzung vom 11. Juli 2013 das Anliegen der Sozialpartner aufgenommen und beschlossen, für die Sicherheitsfachleute eine höhere Berufsprüfung zu schaffen.
2. Gegenstand
Das heutige System gemäss Eignungsverordnung sieht den Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses vor. Mit der Berufsprüfung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) für Sicherheitsfachleute werden die Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen neu im Rahmen von Prüfungen erhoben. Diese Form der Weiterbildung setzt keinen Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses voraus und wird deshalb nicht in die Eignungsverordnung integriert.
Mit einer Anpassung von Artikel 11d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) werden die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung ASGS in der Funktion als Sicherheitsfachleute auch als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung anerkannt. Sie werden in Zukunft - neben den Absolventinnen und Absolventen der vom BAG anerkannten Weiterbildungskursen nach Eignungsverordnung - auch von den Betrieben beigezogen werden können. Damit wird für Sicherheitsfachleute eine konkurrenzfähige Alternative angeboten.
3. Ergebnisse
Im Rahmen der vom 17. August bis 17. November 2017 durchgeführten Vernehmlassung erhielt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) insgesamt 48 Eingaben. Es haben sich 26 Kantone an der Vernehmlassung beteiligt. 12 Eingaben stammen von Behörden und Organisationen, die zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Von den 12 angeschriebenen politischen Parteien antwortete lediglich eine. 9 Stellungnahmen gingen ausserhalb der erfolgten Einladungen ein.
Die eingegangenen Stellungnahmen fielen grundsätzlich positiv aus. Die Vorlage wurde mit einer Ausnahme von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.
Nachfolgend werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammengefasst.
3.1 Verzicht auf eine Stellungnahme
Der Schweizerische Städteverband hat aus Kapazitätsgründen auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Kanton Schaffhausen teilte mit, dass er keine Bemerkungen anzubringen hat.
3.2 Materielle Stellungnahmen ohne Änderungsanträge
Der sgv begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsänderung, die zum Ziele hat, einen zweiten Bildungsweg zur Erlangung der Eignung als Spezialist der Arbeitssicherheit zuzulassen. Es sei damit zu rechnen, dass mit diesem Schritt die Zahl an zugelassenen Spezialisten der Arbeitssicherheit erhöht werden kann, was aus Sicht der Wirtschaft zu begrüssen ist. Der SBV begrüsst den Aufbau einer eidgenössischen Berufsprüfung für Sicherheitsfachleute mit der Einbindung in die formale schweizerische Bildungslandschaft uneingeschränkt. Mit der Anpassung von Artikel 11d VUV ist der SVV grundsätzlich einverstanden. Bezüglich redaktioneller Anpassungen von Artikel 11d VUV schliesst sich