Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/66: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten
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der SVV dem Formulierungsvorschlag der EKAS an. Swico begrüsst, dass mit der geplanten Anpassung von Artikel 11d VUV in Zukunft zwei Typen von Spezialisten der Arbeitssicherheit ermöglicht werden. Spitäler H+ befürwortet die Änderung von Artikel 11d VUV betreffend die Anerkennung der eidgenössischen Berufsprüfung ASGS auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.
3.3 Materielle Stellungnahmen mit Änderungsanträgen
Für 25 Kantone, den IVA und VSAA, das SECO, die EKAS, die Suva sowie den Verein höhere
Berufsbildung ASGS impliziert die vorgeschlagene Formulierung der Änderung der VUV in Artikel 11d Absatz 1, dass Spezialisten der Arbeitssicherheit immer entweder Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsfachleute sind. Das sei für Absolventinnen und Absolventen der erwähnten Berufsprüfung insofern nicht zutreffend, als der Titel keinen der vier Begriffe enthalte. Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut der Änderung sei unklar, welcher Kategorie der Spezialisten der Arbeitssicherheit die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung zuzuordnen seien. Im Interesse einer Klarstellung wird deshalb eine minimale Anpassung von Artikel 11d Absatz 1 vorgeschlagen. Es soll unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei den Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nur um Sicherheitsfachleute handelt. Mit dem betreffenden Fachausweis verbindet sich hingegen keine Berechtigung, als Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker oder Sicherheitsingenieur aufzutreten.
Die EKAS, die Suva und die SGAS regen an, dass die Personen mit eidgenössischem Fachausweis
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit analog zu den Spezialisten gemäss Eignungsverordnung einer Fortbildungspflicht unterstehen sollen. Die Anforderung an die Fortbildung im Sinne von Art. 7 der Eignungsverordnung könnte in einem neuen Artikel 11teroder in einem neuen Artikel 11d Absatz 4 in der VUV geregelt werden.
Nach Meinung der Suva schafft die vorgeschlagene Streichung von Feststellungsverfügungen zur
Eignung von Spezialisten der Arbeitssicherheit Unklarheiten in Bezug auf Spezialisten mit ausländischer Grund- und Weiterbildung. Nach Auffassung der EKAS sind Verfügungen über die Eignung von Spezialisten - wie sie im bisherigen Artikel 11dbisVUV geregelt sind - namentlich im Rahmen der Überprüfung ausländischer Ausbildungsabschlüsse weiterhin denkbar. Wenn die Eignung von Spezialisten in Frage steht, sollten sich die beteiligten Behörden einig sein. Die EKAS schlägt daher vor, dass die Behörden im Einvernehmen verfügen. Zu prüfen wäre auch, ob aufgrund der speziellen Parteienkonstellation auf das rechtliche Gehör hingewiesen werden sollte.
Die SGARM legt Wert darauf, dass aus den Anpassungen der Verordnung genau hervorgeht, dass
es lediglich für die Safety-Experten (Sicherheitsfachleute) zukünftig einen alternativen Weg geben kann, den ASA Status zu erreichen, entweder via Ausbildung gemäss Eignungsverordnung oder via Absolvierung der Prüfung mit eidgenössischem Titel.
Die Fédération des entreprises romandes, ERGOrama und grmhst unterstützen die Öffnung der
Anerkennung von Spezialisten der Arbeitssicherheit für weitere Berufsleute. Dagegen wehren sie sich, dass die erweiterte Anerkennung nur auf eidgenössische Berufsprüfungen beschränkt werden soll. Die von Fachhochschulen und Universitäten erteilten Diplome, namentlich in den Bereichen der Ergonomie, der Gesundheit am Arbeitsplatz oder der Arbeitshygiene, müssten ebenfalls von dieser Öffnung profitieren können. Immerhin bringe die vorgeschlagene Änderung von Artikel 11dbis VUV für die Fédération des entreprises romandes, ERGOrama und grmhst eine inhaltliche Klärung im Vergleich zur heutigen Situation und wird daher unterstützt.
Der Kanton Wallis stellt die Frage, was in Zukunft mit den bisherigen Weiterbildungen für
Sicherheitsfachleute und Sicher-heitsingenieure geschehen wird und regt an, bei der Formulierung von Artikel 11d VUV auch die Ergonomen, Arbeitspsychologen und Betriebskrankenschwestern zu beachten.
Die sgaop und Psy4work.ch erachten die Ergänzung von Artikel 11d VUV vor dem Hintergrund der
zunehmenden Bedeutung der psychosozialen Faktoren als gängig, aber als nicht weitgreifend