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Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom … 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. abis
1Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
abis. Änderungen von Programmen durch zielgruppenspezifische Werbung;
Art. 7 Abs. 1, 3 und 4
1Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Beiträge sowohl im Fernsehprogramm als auch bei den Angeboten, die nur im Internet verfügbar sind, auf drei Viertel des jeweiligen Programms oder Angebots auszubauen. Der Ausbau kann schrittweise erfolgen. Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, sind verpflichtet, mindestens einen Drittel ihres Programms zu untertiteln.
3Die SRG bereitet die Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30 Uhr ausgestrahlt werden, so weit als möglich mit Audio-Beschreibung auf. Der Ausbau kann schrittweise erfolgen.
4Das Angebot für Sinnesbehinderte, der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande oder wird die bestehende Vereinbarung ersatzlos aufgehoben, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.
SR ..........
1 SR 784.401
2017–......