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Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten

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Art. 18 Abs. 3bisund 7

3bisVor, während und nach Sendungen, die sich an Minderjährige richten, darf keine zielgruppenspezifische Werbung ausgestrahlt werden.

7Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung, mit Ausnahme der Einschränkungen nach den Absätzen 3 und 3bis.

Art. 22 Abs. 1terund Abs. 2 Bst. b und c

1terBei zielgruppenspezifischer Werbung dürfen die Zielgruppen nicht ausschliesslich geografisch definiert sein.

2In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:

b. zwischen 18 und 23 Uhr Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen, davon höchstens 4 Minuten zielgruppenspezifische Werbung;

c. während des übrigen Tages Werbespots höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen, davon höchstens 4 Minuten zielgruppenspezifische Werbung.

Art. 27 Abs. 2 Bst. fbis

2Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

fbis. Änderungen von Programmen durch zielgruppenspezifische Werbung;

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 35a Programme von konzessionierten Veranstaltern

(Art. 38 Abs. 4 und 43 Abs. 2 RTVG)

1Die Veranstalter können zielgruppenspezifische Werbung in ihre Programme einfügen, sofern die Konzession dies nicht ausschliesst.

2Sie informieren das BAKOM vorab über die Einzelheiten dieser Werbeform.

Art. 40 Abs. 1 und 3

1Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach den Artikeln 68a und 109a Absätze 1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.

3Nicht verwendeter Ertrag wird bei der nächsten Festlegung des Bedarfs und der Höhe der Abgabetarife berücksichtigt.