Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
30. Oktober 2017 (Vernehmlassung)
Teilrevision der Radio- und
Fernsehverordnung (RTVV)
Erläuternder Bericht
1 Einleitung
In der vorliegenden RTVV-Teilrevision werden die Grundlagen für die zielgruppenspezifische Werbung der SRG und der privaten Veranstalter mit einer Konzession geschaffen sowie die Spielregeln für die zielgruppenspezifische Werbung festgelegt. Unter den geltenden rechtlichen Grundlagen ist es der SRG und den anderen Veranstaltern mit einer Konzession nicht erlaubt, ihre konzessionierten Programme mit zielgruppenspezifischer Werbung auszustrahlen. Die SRG-Programme sind in der Konzession detailliert festgelegt, so dass die Möglichkeit, diese Programme mit zielgruppenspezifischer Werbung abzuändern, ebenfalls in der Konzession geregelt wird (dazu wird in einem späteren Zeitpunkt eine Anhörung durchgeführt). Für die lokal-regionalen Veranstalter mit einer Konzession soll die Einfügung von zielgruppenspezifischer Werbung in den konzessionierten Programmen generellabstrakt in der RTVV verankert werden (Art. 35a). Zudem werden die Werbebestimmungen der SRG angepasst: Aus Rücksichtnahme auf andere Medienunternehmen sollen spezifische Beschränkungen vorgesehen werden (Art. 22). Für alle Veranstalter gelten soll der Minderjährigenschutz (Art. 18). Aus Gründen der Transparenz und aus aufsichtsrechtlichen Gründen wird eine Melde- bzw. Berichterstattungspflicht eingeführt, sofern Programme mit zielgruppenspezifischer Werbung ausgestrahlt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 27 Abs. 2 Bst. f).
Die Leistungen der SRG zugunsten von Sinnesbehinderten werden ausgebaut (Art. 7). Schliesslich werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die finanzielle Unterstützung der Schweizerischen Depeschenagentur (sda) zu ermöglichen (Art. 44a).
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Zielgruppenspezifische Werbung
Art. 2 Abs. 1 Bst. a: Meldepflichtige Programmveranstalter haben gemäss Art. 2 RTVV gewisse Angaben zum Programm und zum Veranstalter zu melden. Ebenfalls zu melden ist die Änderung eines gemeldeten Programmes durch zielgruppenspezifische Werbung (Ausstrahlung von zielgruppenspezifischer Werbung, Verbreitungswege). Damit wird Transparenz hergestellt und die Aufsichtstätigkeit erleichtert. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 20 RTVG gilt auch für Programme mit unterschiedlichen Werbeblöcken.
Art. 18 Abs. 3bis: Im Umfeld von Sendungen, die sich an Minderjährige richten, darf keine zielgruppenspezifische Werbung ausgestrahlt werden. Die ursprünglichen Werbeblöcke dürfen sich an die Zielgruppe der Minderjährigen richten. Eine weitere Fragmentierung des jugendlichen Publikums ist aber