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Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 44
3a. Kapitel: Massnahmen zur Qualitätsförderung
Art. 44a Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Depeschenagentur
AG
(Art. 68a Abs. 1 Bst. b RTVG)
1Das UVEK kann mit der Schweizerischen Depeschenagentur AG (SDA) eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
2In der Leistungsvereinbarung wird insbesondere geregelt, in welcher Form die Bedürfnisse der Veranstalter nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
3Für die Unterstützung wird die Radio- und Fernsehabgabe nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b RTVG verwendet.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 51a Programme konzessionierter Veranstalter
(Art. 59 Abs. 1 RTVG)
Für die zielgruppenspezifische Werbung besteht keine Verbreitungspflicht.
II
Diese Verordnung tritt am .. 2018 in Kraft.
… 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: