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Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 44

3a. Kapitel: Massnahmen zur Qualitätsförderung

Art. 44a Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Depeschenagentur

AG

(Art. 68a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1Das UVEK kann mit der Schweizerischen Depeschenagentur AG (SDA) eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

2In der Leistungsvereinbarung wird insbesondere geregelt, in welcher Form die Bedürfnisse der Veranstalter nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind.

3Für die Unterstützung wird die Radio- und Fernsehabgabe nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b RTVG verwendet.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 51a Programme konzessionierter Veranstalter

(Art. 59 Abs. 1 RTVG)

Für die zielgruppenspezifische Werbung besteht keine Verbreitungspflicht.

II

Diese Verordnung tritt am .. 2018 in Kraft.

… 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: