Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten

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abzüglich sämtlicher übriger Verwendungszwecke gemäss Art. 68a RTVG. Ist der erzielte Ertrag höher als der Bedarf, entsteht ein Saldo. Dieser Saldo soll bei einer nächsten Festlegung der Abgabetarife berücksichtigt werden. Bereits heute sieht Art. 40 RTVV vor, dass die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile in der Bilanz des Bundes auszuweisen und der Ertrag und die Verwendung (z.B. Untertitelung) zu publizieren sind. Art. 40 wird angepasst, so dass auch der Ausgleichssaldo denselben Vorschriften unterliegt.

2.4 Unterstützung der SDA

Art. 44a: Die Schweizerische Depeschenagentur (sda) spielt eine wichtige Rolle für die journalistische Qualität der lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter, indem deren Berichterstattung zu einem bedeutenden Teil auf den Dienstleistungen der sda gründet. Die sda beabsichtigt zudem, neu auch Videoproduktionen in ihren Basisdienst aufzunehmen. Die sda leistet einen Beitrag zur Qualitätssicherung bei den lokal-regionalen Programmen. Um den Umfang und den Gehalt dieser Dienstleistungen bei der sda zu sichern, soll die sda mit einem jährlichen Beitrag aus der Radio- und Fernsehabgabe unterstützt werden können. Die Unterstützung wird mit einer Leistungsvereinbarung verknüpft werden, welche die lokal-regionalen Bedürfnisse in den Vordergrund stellt (Art. 68a Abs. 1 Bst. b.).