Vorlage

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)

a. die Kinderzulage: Sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis

zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG4), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.

b. die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet,

in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

Art. 19 Abs. 1ter

1terArbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525 haben, gelten während der Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige. Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 21f

3b. Kapitel: Finanzhilfen an Familienorganisationen

Art. 21f Zweck und Förderbereiche

Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren:

a. Begleitung, Beratung und Bildung;

b. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.

Art. 21g Voraussetzungen

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden nur gewährt, sofern aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde der Organisation hervorgeht, dass:

a. ihr Zweck mit mindestens einem der beiden Förderbereiche übereinstimmt;

b. sie in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig ist;

c. sie gemeinnützig ist;

d. sie konfessionell neutral ist;

e. sie parteipolitisch unabhängig ist; und

4 SR 830.1