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Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)

f. ihr Vermögen im Falle der Auflösung oder Fusion an eine gemeinnützige Familienorganisation übergeht.

Art. 21h Verfahren und Höchstsatz

1Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

2Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.

3Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben.

Art. 27 Abs. 2

2Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1 ATSG6 das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 830.1