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Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 43 Seiten
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Ergebnis der Beurteilung von Raumplanung und Umwelt der Oberflächeninfrastruktur
Eine Oberflächenanlage am vorgeschlagenen Standort ist grundsätzlich mit den geltenden Plänen und Vorschriften des Bundes über die Nutzung des Bodens vereinbar. Zur kantonalen Richtplanung liegen keine ausgeprägten Konflikte vor, obschon der Standort in wesentlichen Punkten nicht mit den bestehenden Raumentwicklungskonzepten von Kanton, Agglomeration und Standortgemeinden übereinstimmt.
Umweltseitig wäre die Realisierung der Anlage gemäss der SÖW mit einer besonders grossen Rodungsfläche verbunden, da neben der Oberflächenanlage auch für die Erschliessungsinfrastruktur Wald gerodet werden müsste. Die Luft- und Lärmbelastungen durch die tiefenlagerbedingten Transporte werden als gering beurteilt.
Das Standortareal für die Oberflächenanlage würde direkt an die Grenze des «regionalen Naturparks Schaffhausen» (Park von nationaler Bedeutung gemäss Art. 23g NHG) zu liegen kommen. Die Erteilung des Labels durch den Bund ist erfolgt und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Abstimmung mit den Zielen des Parks, namentlich mit dessen Charta, wäre im Rahmen allfälliger weiterer Planungsschritte aufzuzeigen.
Koordinationsbedarf
Das Standortgebiet wird als Reserveoption festgelegt. Deshalb besteht derzeit kein Koordinationsbedarf.
Bei Bohrungen im geologischen Standortgebiet ist die ortsbezogene maximal zulässige Bohrtiefe zu berücksichtigen. Diese ist aus den vom ENSI zur Verfügung gestellten und nachgeführten Karten ersichtlich.