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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 4 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und zu seiner Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes)

vom … Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1

1Das Übereinkommen des Europarats vom 25. März 20153 gegen den Handel mit menschlichen Organen wird genehmigt.

2Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens, folgenden Vorbehalt an:

Vorbehalt zu Artikel 10 des Übereinkommens:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e nicht zu begründen.

4Er teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b des Übereinkommens das Bundesamt für Gesundheit ist.

Art. 2

Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

SR ..........

1SR 101

2BBl ...

3 SR 0.XXX

2017–......