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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 4 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung der Organhandelskonvention AS ...

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20044 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, insbesondere den Handel mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Art. 2 Abs. 1

1Dieses Gesetz gilt für:

a. den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind;

b. den Handel mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die zur Transplantation auf den Menschen oder zu anderen Zwecken bestimmt sind.

Art. 6 Abs. 1

1Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

Art. 7 Abs. 1

1Es ist verboten:

a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln;

b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, die durch das Anbieten, das Gewähren, das Fordern oder das Annehmen eines finanziellen Gewinns oder anderen Vorteils erworben werden, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren oder zu anderen Zwecken zu verwenden.

Art. 69 Abs. 1 Bst. a–cbisund 4

1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch5 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

a. für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1);

4 SR 810.21

5 SR 311.0