Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005148 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts festgehalten, befassen sich zahlreiche im Rahmen des Europarates und der UNO ausgearbeitete Instrumente mit Fragen strafprozessualer Natur. Im Vordergrund stehen der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966149 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) und, auf europäischer Ebene, die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950150 (EMRK). Sie enthalten eine Reihe weitgehend übereinstimmender Garantien, die im Strafverfahren zu beachten sind. Dabei hat bis heute die EMRK für die strafprozessuale Gesetzgebung und Praxis in Bund und Kantonen die grössere Bedeutung erlangt.

Für die vorliegende Revision ist das Recht der festgenommenen Person unverzüglich vor einen Richter oder einen anderen zur Ausübung der richterlichen Funktion ermächtigen Beamten vorgeführt zu werden (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II) im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts und der Anordnung von Sicherheitshaft im Rahmen des Verfahrens bei Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheides von Bedeutung. Die diesbezüglich vorgesehenen Änderungen sind jedoch mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, soweit sie durch die Rechtsprechung mit hinreichender Klarheit vorgegeben sind.151

148BBl 2006 1085, 1385.

149 SR 0.103.2.

150 SR 0.101.

151 Vgl. die Ausführungen zu den einschlägigen Bestimmungen (Ziff. 2.1.30 und 5.1.2).