Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden lassen sich nur schwer abschätzen und schon gar nicht betragsmässig bestimmen.
Einige der vorgeschlagenen Änderungen dürften für die Kantone zu Mehraufwand führen, andere dagegen zu Entlastungen. Da sich die beiden Seiten wegen zahlreicher Unbekannter nicht quantifizieren lassen, lässt sich vorgängig nicht sagen, ob die Änderungen letztlich zu einer Mehr- oder Minderbelastung führen oder im Ergebnis sogar keine Veränderung zu gewärtigen sein wird.
Zu Mehraufwand dürften folgende Änderungen führen:
Die ausnahmslose Beachtung des Grundsatzes der «double instance» dürfte bei
den kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu zusätzlichen Fällen führen. Anderseits könnte diese Änderung bei den Staatsanwaltschaften zu Minderaufwand führen, sofern die Erhebung einer Beschwerde vor einer kantonalen Instanz weniger aufwendig ist als vor dem Bundesgericht.
Für die Zwangsmassnahmengerichte könnte sich ein gewisser Mehraufwand
ergeben, weil sie neu für die Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit Nachverfahren zuständig sind. Allerdings dürfte es sich hier wohl eher um seltene Fälle handeln. Zudem erhalten die Zwangsmassnahmengerichte neue Aufgaben im Bereich der internationalen Rechtshilfe.
Bei der Staatsanwaltschaft dürften die Regelungen zur Einsetzung einer amtli-
chen Verteidigung sowie die Pflicht zur Einvernahme der beschuldigten Person in gewissen Fällen im Strafbefehlsverfahren zu Mehraufwand führen. Bezüglich Letzterem ist jedoch festzuhalten, dass die neue Regelung die Praxis einiger Kantone kodifiziert.
Auf der anderen Seite kann insbesondere aufgrund folgender Änderungen mit Minderaufwand gerechnet werden:
Die Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens;
die Möglichkeit der Aufzeichnung von Einvernahmen anstelle der laufenden
Protokollierung.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016145 zur Legislaturplanung 2015–2019 und im zugehörigen Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016146 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
145 BBl 2016 1105, 1226
146 BBl 2016 5183