Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Deshalb erklärt Absatz 2 für Verfahren, die von der Bundesanwaltschaft an ihrem Sitz in Bern in italienischer Sprache geführt werden, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin für zuständig (Bst. b). Der Einleitungssatz legt sodann fest, dass die Zuständigkeit, wie sie sich aufgrund des Vorverfahrens ergibt, auch nach der Anklageerhebung weiterbesteht.

2.6 Opferhilfegesetz

Art. 8a

Die meisten Kantone verpflichten ihre Angestellten zur Anzeige von Offizialdelikten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit festgestellt werden. Dies führt - je nach der kantonalen Behördenorganisation - zu einer Anzeigepflicht von Mitgliedern jener Behörden, die über die Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz befinden.

Das ist dann problematisch, wenn das Opfer diese Stelle bereits dann kontaktiert, wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet ist. Dann kann es zur Situation kommen, dass das Opfer bewusst auf eine Strafanzeige verzichtet hat, das Strafverfahren aber dennoch in Gang gebracht wird, weil die Mitarbeitenden der für die Genugtuung und Entschädigung zuständigen Behörde über den Kontakt mit dem Opfer von der Straftat Kenntnis erhalten haben und zur Anzeige verpflichtet sind.

Deshalb soll das Opferhilfegesetz ergänzt werden und festlegen, dass Mitarbeitende der zuständigen kantonalen Behörden keiner Anzeigepflicht unterliegen.

2.7 Rechtshilfegesetz

Art. 9

Im Unterschied zu einem schweizerischen Strafverfahren, für welches die Artikel 246–248 StPO konzipiert worden sind, erhält im Rechtshilfeverfahren die (ausländische) Strafverfolgungsbehörde normalerweise nicht direkt Kenntnis von den erhobenen Beweismitteln. Diese befinden sich zunächst ausschliesslich bei der schweizerischen Rechtshilfebehörde, welche sie im Regelfall erst nach Erlass der Schlussverfügung im Rechthilfeverfahren an die ersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörde herausgibt. Die entsprechende Verfügung wird der berechtigten Person zugestellt, welche dagegen Beschwerde erheben kann (Art. 80e ff. IRSG). Im Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren kann die berechtigte Person auch geltend machen, die beschlagnahmten Unterlagen oder Gegenstände dürften der ausländischen Strafverfolgungsbehörde aus Gründen des Schutzes von Geheimnissen nicht zugestellt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich in diesen Konstellationen eine Siegelung im Rechtshilfeverfahren als unnötig: Zum Zeitpunkt der Durchsuchung oder Beschlagnahme besteht keine Gefahr, dass die ausländische Behörde von Tatsachen Kenntnis nimmt, von denen sie wegen Geheimhaltungsinteressen keine solche haben dürfte. Vielmehr ist allenfalls im Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung zu klären, was der ausländischen Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis gelangen darf.

Nur in besonderen Konstellationen bedarf es der Möglichkeit der Siegelung: Zum einen, wenn die ausländische Strafverfolgungsbehörde während des Vollzugs der