Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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Rechtshilfehandlung (z.B. Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahme von Beweismitteln) anwesend ist. Sodann hat die ausländische Behörde in gewissen Fällen die Möglichkeit, bereits vor der Schlussverfügung Kenntnis vom Ergebnis der Rechtshilfehandlung zu nehmen (Aktenausscheidung). Schliesslich bedarf es des Schutzes der Siegelung auch dann, wenn die schweizerische Rechtshilfebehörde gleichzeitig zum Rechtshilfeverfahren ein paralleles (schweizerisches) Strafverfahren im gleichen Sachzusammenhang führt. Nur in diesen Fällen besteht die Gefahr, dass der das Strafverfahren führenden Strafverfolgungsbehörde ohne Siegelung ein geschütztes Geheimnis zur Kenntnis gelangen könnte. Somit soll auch nur in diesen Fällen eine Siegelung im Rechtshilfeverfahren möglich sein.
Art. 30 Abs. 2 und 5
Weil nicht nur kantonale Behörden dem BJ Anträge um Auslieferung, Übernahme der Strafverfolgung oder Vollstreckung stellen, sondern auch die Bundesanwaltschaft, soll in Absatz 2 der Begriff «kantonale Behörde» durch jenen der «ersuchenden schweizerischen Behörde» ersetzt werden.
Absatz 5: Nicht wenige ausländische Staaten - vor allem solche aus dem Bereich des Common Law - verlangen für die Anordnung bestimmter Zwangsmassnahmen (z. B. rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten, Anordnung von Auslieferungshaft) zwingend den Entscheid eines Gerichts. In der Schweiz dagegen ist für die Anordnung in der Phase der Untersuchung grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Im Rechtshilfeverfahren kann das Fehlen einer gerichtlichen Anordnung nun dazu führen, dass die ersuchte ausländische Behörde das schweizerische Rechtshilfeersuchen aus formellen Gründen abweist. Deshalb soll der neue Artikel 55a VE-StPO die Möglichkeit eröffnen, in solchen Fällen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts herbeizuführen. Der neue Absatz 5 von Artikel 30 IRSG ist in diesem Zusammenhang zu lesen und verpflichtet das BJ, die schweizerische Strafverfolgungsbehörde zu informieren, wenn der ersuchte Staat für die beantragte Rechtshilfemassnahme einen richterlichen Entscheid verlangt. Diese Information ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, das Verfahren nach Artikel 55a VE-StPO einzuleiten. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn das entsprechende Ersuchen via BJ gestellt wird. Erledigt die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen dagegen im direkten Verkehr, so muss sie die Notwendigkeit einer entsprechenden Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht selbst erkennen; das BJ kann sie höchstens im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten darauf aufmerksam machen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf Stufe Bund könnten die Änderungen zu einer geringfügigen Entlastung führen. Dies weil nunmehr auch im Strafprozessrecht der Grundsatz der "double instance" konsequent eingehalten wird. Das könnte zu einer Entlastung des Bundesgerichts führen. Dies allerdings nur insoweit, als die neu von kantonalen Instanzen zu beurteilenden Fälle nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.