Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

5.1.1 Gesetzgebungskompetenz

Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts befugt.

5.1.2 Grundrechtskonformität

Die BV enthält in den Artikel 29–32 diverse Verfahrensgarantien, die als Minimalgarantien zu verstehen und daher grundsätzlich eingriffsresistent sind (z. B. Art. 30 Abs. 1 BV; Recht auf Beurteilung durch unabhängige Richterinnen und Richter). Gewisse Garantien können unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen in den Artikeln 5 und 36 BV eingeschränkt werden (z. B. Art 29 Abs. 2 BV; Recht auf Akteneinsicht).147 Für die vorliegende Revision stehen die Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug im Vordergrund. Die in Untersuchungshaft genommene Person hat gemäss Artikel 31 Absatz 3 BV das Recht, unverzüglich vor eine Richterin oder einen Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Diese Vorgaben entsprechen im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 3 EMRK.

Um diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen sieht das geltende Recht vor, dass die Staatsanwaltschaft die Haft innert 48 Stunden seit der Festnahme der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht beantragen muss (Art. 224 Abs. 2). Dieses entscheidet wiederum innert 48 Stunden seit dem Eingang des Antrages (Art. 226 Abs. 1), d. h. innert 96 Stunden seit der Festnahme. Diese verfassungskonformen Fristen werden durch die vorliegende Revision nicht geändert. Da diese Fristvorgabe unverändert bleibt, können bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft zwischen der Festnahme der beschuldigten Person und ihrer allfälligen Freilassung durch die Beschwerdeinstanz maximal 144 Stunden vergehen. Gerade weil eindeutige Präjudizien fehlen (s. Ziff. 2.1.30), erscheint diese Dauer nicht als EMRK-widrig.

Im Zusammenhang mit dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO) schlägt der Bundesrat vor, dass zum einen die für die Einleitung dieses Verfahrens zuständige Behörde die verurteilte Person unter gewissen Voraussetzungen festnehmen lassen und beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364a VE-StPO). Zum anderen soll auch das für den selbständigen nachträglichen Entscheid zuständige Gericht diese Massnahme ergreifen können. Für die Anordnung der Sicherheitshaft ist entweder das Zwangsmassnahmengericht oder die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 364b VE-StPO). Da nach der Festnahme der betroffenen Person das Haftverfahren analog der bestehenden Bestimmungen zur Sicherheitshaft ablaufen soll – insbesondere innerhalb derselben Fristen – werden die Vorgaben von Artikel 31 Absatz 3 BV gewahrt.

147 Kiener/Kälin, Grundrechte, S. 485 f.