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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 35a Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3
1 Kontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die im Handelsregister der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein eingetragen sind.
2 200 Tonnen des Teilzollkontingents werden an Gesuchstellende verteilt, die nachweisen können, dass sie im letzten Jahr vor der Gesuchstellung auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist.
3 10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, die in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile erhalten haben, und die nicht an der Verteilung nach Absatz 2 teilnehmen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maximalen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben.
4 Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr
Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden.
Art. 54b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Gesuche nach Artikel 22 Absatz 1 für Kontingentsanteile, die während der ganzen Kontingentsperiode 2018 ausgenützt werden können, dürfen ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden.
II
Die Anhänge 1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Artikel 54b und Anhang 3 Ziffer 5 treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr