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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW

Die Regelungen werden klarer und dadurch einfacher für die Betroffenen und im Vollzug. Auswirkungen auf den Arbeitsaufwand sind kurzfristig keine zu erwarten. Wenn sich die angepassten Regeln bewähren, ist mittelfristig mit einer leichten Abnahme bei der Verwaltung des „Joghurtkontingents“ zu rechnen, da weniger Gesuche behandelt werden müssen. Auch bei der Benutzerverwaltung und beim Support der Internetanwendung AEV14online wäre in diesem Fall ein kleiner Rückgang des Aufwands zu erwarten. Falls die Verteilmethode mit den angepassten Regeln später auf weitere Kontingente ausgedehnt werden könnte, und sich gleichzeitig die EDV-technischen Abläufe optimieren liessen, bestände weiteres Potential, Arbeitsabläufe zu vereinfachen.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100

Die Anpassung hat keine nennenswerten Auswirkungen.

Konsumeier

Falls die Importe durch die Erhöhung des Teilzollkontingents Konsumeier steigen, könnten sich die Zolleinnahmen ab dem Jahr 2017 um maximal 500 000 Franken pro Jahr erhöhen.

Brotgetreide

Die Anpassung verursacht einen kleinen Zusatzaufwand bei der Programmierung und Überwachung der Informatik. Zudem dürften etwas mehr Anfragen im Zusammenhang mit den einzelnen Freigaben eingehen, in erster Linie bei der EZV.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW

Die Änderungen bewirken eine bedarfsgerechtere Verteilung und eine hohe Ausschöpfung des Teilzollkontingents Nr. 07.3 und vereinfachen den Zuteilungsprozess für alle Beteiligten. Angesichts der der geringen Bedeutung der „Joghurtkontingents“ von 210 Tonnen – das ganze Zollkontingent Nr. 7 für Milch und Milchprodukte umfasst 527 000 Tonnen – sind jedoch keine weiteren nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Viel wichtiger sind jedoch die möglichen zukünftigen Effekte einzuschätzen. Bewährt sich die optimierte Verteilmethode „Windhund beim BLW“, könnten weitere Kontingente auf diese Weise zugeteilt werden. Mit der heutigen gesetzlichen Grundlage kämen dafür in erster Linie (Teil-)Zollkontingente in Frage, die bisher versteigert, jedoch kaum nachgefragt werden, z.B. das Zollkontingent Nr. 20 für Mostobst.

Konsumeier

Die vorgeschlagene, dauerhafte Zollkontingentserhöhung ermöglicht eine ausreichende Marktversorgung und wirkt damit einer Verteuerung der Lebensmittel entgegen.

Brotgetreide

Die häufigere Freigabe von kleineren Teilmengen des Zollkontingents Nr. 27 Brotgetreide kann laut Angaben von Marktakteuren dazu beitragen, die Logistikkosten zu senken. Insbesondere brauchen nicht so grosse Mengen von Getreide in offenen Zolllagern zwischengelagert zu werden, bevor sie nach einer erfolgreich eingereichten Zollanmeldung in Verkehr gebracht werden können.