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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 17

17. Marktordnung Sämereien

Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen

sind in der 3. Spalte vermerkt.

Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Vermehrungsmaterial-Verord-

nung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151) festgelegt.

[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.

Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Anzahl kg brutto Ergänzungen

[1] (CHF) ohne GEB-Pflicht

0713.5015 0.00 keine GEB-Pflicht

0713.5018 0.00 keine GEB-Pflicht

1201.1000 0.1020

1202.3000 0.10 keine GEB-Pflicht 1207.2100 0.10 1209.1090 0.00 1209.2100 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2200 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2300 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2400 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2500 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2919 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2960 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2970 0.50 1209.2980 0.00 keine GEB-Pflicht