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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Einreichung der Gesuche

1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so gilt Folgendes:

a. Die Gesuche können ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eingereicht werden.

b. Bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen können Gesuche ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe eingereicht werden.

c. Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

2 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.

3 Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 35 Abs. 3

3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt.

1 SR 916.01

2017–......