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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Den Vorteilen häufigerer Freigaben stehen Nachteile wie häufigere Arbeitseinsätze in der Nacht oder die raschere Ausschöpfung der kleineren Teilmengen gegenüber. Zudem erhöht sich das Risiko, dass eine kleine Teilmenge durch einige wenige oder nur durch einen Importeur ausgenützt wird.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Verteilmethode „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ erfüllte bisher nicht in allen Punkten die Agrarbeschlüsse der 9. WTO-Ministerkonferenz vom 7. Dezember 2013 in Bali. Laut Bericht des Bundesrates vom 15. Januar 2014 zur Aussenwirtschaftspolitik 2013 sind die damals verabschiedeten strikteren Regeln im Bereich der Zollkontingente bei Landwirtschaftsprodukten problemlos umzusetzen2. Jedoch wies das BLW bereits damals darauf hin, dass einige kleine Anpassungen auf Verordnungsstufe und im Vollzug notwendig würden. Insbesondere der Zeitpunkt der ersten möglichen Gesuchseinreichung beim „Windhund bei BLW“ ist mit dem ersten Werktag im Dezember bisher zu spät festgesetzt, um die rechtzeitige Verteilung und die Publikationsfristen gemäss Abkommen einhalten zu können. Wird die hier vorgeschlagene Änderung umgesetzt, können die Anforderungen künftig eingehalten werden. Ansonsten tangieren die Bestimmungen das internationale Recht nicht.

9.6 Inkrafttreten

Die Übergangsbestimmung in Art. 54b sowie die Zollkontingentserhöhung für Vogeleier sollen am 1. Dezember 2017 und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

2 BBl 2014 1185, S. 1227