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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen
Im Sinne einer Startphase ist vorgesehen, dass in einem oder wenigen ausgewählten Kantonen Insitu-Erhaltungsflächen ab 2018 gesucht und ausgewählt werden. Erstmals sollen Beiträge 2019 ausbezahlt werden. Vorgeschlagen ist ein Beitrag von 450 Fr./ha. Eine flächendeckende Umsetzung in der gesamten Schweiz soll daran anschliessen.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 6a
Abs. 1 Das primäre Bewirtschaftungsziel jeder In-situ-Erhaltungsfläche ist die Erhaltung des Bestandes und dessen Anpassung durch fortwährende Bewirtschaftung. Der Erfolg der Massnahme und die Zielerreichung der Landwirte werden daran gemessen.
Um die beiden Ziele zu erreichen, werden Bewirtschaftungsempfehlungen abgegeben. Fachlicher Hintergrund der beiden Ziele ist ein Verlust der genetischen Vielfalt zu verhindern. Diese ist gefährdet durch den grossflächigen Eintrag von uniformen Saatgut und den Verlust von Ökotypen, welche durch markante Änderungen in der Bewirtschaftung erfolgt. Durch eine markante Änderung der Bewirtschaftung und erfolgreichem Eintrag von Zuchtsaatgut verändert sich auch der Pflanzenbestand, welcher als messbare Grösse dient. Konkret werden Massnahmen in den folgenden Bereichen empfohlen:
- Verzicht auf Zuchtsaatgut. Notwendige Übersaaten sollten mit Saatgut gemacht werden, das von der jeweiligen Fläche gewonnen wurde
- Bestehende Bewirtschaftung für die Dauer des Beitragsbezugs wie bisher weiterführen (Anzahl Schnitte, Düngung mit Gülle etc.)
- Standortangepasster Futterbau welcher das Aufkommen von Problempflanzen, Unkräutern und unerwünschten lückigen Stellen verhindert
Abs. 2 Das BLW wird für die Suche von In-situ-Erhaltungsflächen einen Aufruf machen. Im Aufruf werden insbesondere die Anmeldedaten, die Anmeldestelle (kantonales Landwirtschaftsamt), die Voraussetzungen, welche die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie die Flächen erfüllen müssen, die Selektionskriterien des BLW, sowie die Bewirtschaftungsziele und -bedingungen kommuniziert. Grundvoraussetzungen und Selektionskriterien für die Flächen sind insbesondere:
Bst. a Das BLW gibt eine Liste mit den prioritären Arten und den relevanten Pflanzenverbänden bekannt. Als Grundvoraussetzung muss mindestens eine prioritäre Art vorhanden sein. Es wird eine gute Futterbaupraxis mit lokal angepasster Genetik vorausgesetzt. Dies bedeutet insbesondere:
Keine Problempflanzen4
Stabiler Bestand und Bewirtschaftungsweise in der Vergangenheit, ohne Übersaat in den letzten Jahren. Bereitschaft, dies in Zukunft weiterzuführen
Relevanter Pflanzenverband mit mind. 1 prioritären Art (Liste wird bekanntgegeben)
Dauergrünfläche (Codes 613, 616, 621, 625, 693, 694 oder 697) gemäss Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 65, traditionelle Naturwiese, keine Kunstwiese, möglichst ohne Übersaat in den letzten Jahren
Bst. b Das BLW legt die maximale Anzahl Flächen fest, die in jeder Bewirtschaftungsweise gefördert wird. Die Auswahl soll Wiesen, Weiden und Mähweiden umfassen. Es werden intensive, mittel-intensive und wenig-intensive Dauergrünflächen gewählt6. Die Fläche darf jedoch keine Biodiversitätsförderfläche sein und darf während der Beitragszahlung für die In-situ-Erhaltung nicht als solche angemeldet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist ausgeschiedenes Bauland, da eine langfristige Erhaltung per se nicht gegeben ist. Voraussetzung ist ferner eine gleichbleibende Nutzung in den letzten 20 Jahren.
4 Regulierung von Unkräutern und Ungräsern in Naturwiesen. AGFF Merkblatt 4, 6. Überarbeitete Auflage 2008
5 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/voraussetzungen-begriffe.html
6 Nach: Abgestufte Bewirtschaftungsintensität im Naturfutterbau. AGFF Merkblatt 11, 4. Überarbeitete Auflage 2009