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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen

Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft AS 2017

3 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 5–7 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sowie den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen.

4 Der Beitrag beträgt 450 Franken pro Hektare und Jahr.

5 Das BLW entscheidet über die Beitragsberechtigung. Es kann vorsehen, dass die Kantone die Gesuche vorprüfen.

6 Die Beiträge können solange ausgerichtet werden, wie die Bewirtschaftungsziele erreicht werden.

7 Die Verfahren für die Auszahlung der Beiträge und Kontrollen der Bewirtschaftungsziele richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des 3. Titels DZV. Der Vollzug obliegt den Kantonen.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 910.13