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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen

13.4.2 Kantone

Für die kantonalen Landwirtschaftsämter entsteht ein Mehraufwand, weil sie einen Flächentypen mehr verwalten und administrieren müssen. Allerdings sind in der Startphase nur ein oder wenige Kantone davon betroffen. Aufgrund der eher geringen Zahl von Bewirtschaftern und weil die gesamten Verfahren analog der Direktzahlungen ist, ist dieser Mehraufwand mit bestehenden Ressourcen zu bewältigen.

13.4.3 Volkswirtschaft

Die Fördergelder fliessen an direktzahlungsberechtigte Betriebe und gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ab.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Das Biodiversitätsabkommen von Rio (CBD) statuiert jedem Vertragsstaat das souveräne Recht über die eigenen genetischen Ressourcen.

13.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1.1.2018 in Kraft treten. Das Auswahlverfahren für die In-situ-Erhaltungsflächen soll 2018 bestimmt werden, weshalb die erstmalige Auszahlung von Beiträgen voraussichtlich 2019 erfolgt.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für den neuen Artikel 6a PGRELV ist in Artikel 147a LwG verankert. Gemäss dessen Absatz 1 kann der Bund zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung mit Beiträgen unterstützen. Laut Absatz 2 kann der Bundesrat die Anforderungen an die Massnahmen, die Beitragsberechtigten und die Kriterien für die Beitragsverteilung festlegen.