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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen
13.4.2 Kantone
Für die kantonalen Landwirtschaftsämter entsteht ein Mehraufwand, weil sie einen Flächentypen mehr verwalten und administrieren müssen. Allerdings sind in der Startphase nur ein oder wenige Kantone davon betroffen. Aufgrund der eher geringen Zahl von Bewirtschaftern und weil die gesamten Verfahren analog der Direktzahlungen ist, ist dieser Mehraufwand mit bestehenden Ressourcen zu bewältigen.
13.4.3 Volkswirtschaft
Die Fördergelder fliessen an direktzahlungsberechtigte Betriebe und gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ab.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Das Biodiversitätsabkommen von Rio (CBD) statuiert jedem Vertragsstaat das souveräne Recht über die eigenen genetischen Ressourcen.
13.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1.1.2018 in Kraft treten. Das Auswahlverfahren für die In-situ-Erhaltungsflächen soll 2018 bestimmt werden, weshalb die erstmalige Auszahlung von Beiträgen voraussichtlich 2019 erfolgt.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für den neuen Artikel 6a PGRELV ist in Artikel 147a LwG verankert. Gemäss dessen Absatz 1 kann der Bund zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung mit Beiträgen unterstützen. Laut Absatz 2 kann der Bundesrat die Anforderungen an die Massnahmen, die Beitragsberechtigten und die Kriterien für die Beitragsverteilung festlegen.