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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen
Bst. c Das BLW legt die maximale Anzahl Flächen fest, die in jeder biogeographischen Region7 und Höhenstufe gefördert wird.
Bst. d Die Mindestgrösse für die Flächen beträgt 50 Aren, die Maximalgrösse 2 ha. Der gesamte Flächenbedarf der Massnahme ist 2750 ha.
Abs. 3 Die In-situ-Erhaltungsflächen werden von Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben genutzt. Weil die kantonalen Landwirtschaftsämter die Anmeldung und das Gesuche um Beiträge bearbeiten, sollen dieselben Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung festgelegt werden wie für Direktzahlungen.
Abs. 4 Vorgesehen ist ein Beitrag von 450 Fr./ha.
Abs. 5 Aufgrund des Aufrufs des BLW können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die potenziellen In-situ-Erhaltungsflächen zusammen mit einer Bestätigung eines Futterbauexperten oder einer Futterbauexpertin beim Kanton anmelden. Diese Bestätigung können insbesondere die kantonalen Futterbauberater und –Beraterinnen, Lehrpersonen im Futterbau und private Anbieter mit entsprechendem Leistungsausweis ausstellen. Die Kosten der Bestätigung gehen zu Lasten des Landwirtes. Der Kanton sammelt die Anmeldungen, prüft bereits die Berechtigung und leitet die Anmeldungen an das BLW weiter. Das BLW bestimmt die Flächen, für die die Beiträge ausgerichtet werden. Werden mehr Flächen angeboten als gesucht sind, werden diese nach den kommunizierten Selektionskriterien bestimmt (Qualitätsselektion). Bei der Auswahl ist die Qualität der Flächen in Bezug auf die In-situ Wirkung vorrangig. Dies bedeutet, dass das BLW die Flächen nach Regionen, Höhenstufe und Bewirtschaftungsweise aufteilt. In jedem dieser Teilbereiche wird eine Rangierung der eingegangenen Anmeldungen vorgenommen. Basierend auf der Rangierung wird in jedem dieser Teilbereiche die Anzahl Flächen selektioniert, bis das definierte Flächenziel erreicht ist. Nach der Auswahl der Flächen informiert das BLW die Kantone. Nicht gewählte Flächen werden den Bewirtschaftern vom BLW direkt mitgeteilt.
Abs. 6 Die ausgewählten In-situ-Erhaltungsflächen werden mit Beiträgen unterstützt, welche an die Bedingung der Zielerreichung geknüpft sind. Die Kontrollen basieren auf der Überprüfung der Ziele. Sie beinhalten den Abgleich des Zustandes zum Kontrollzeitpunkt mit den Angaben, welche bei der Anmeldung gemacht wurden und können von botanisch und/oder futterbaulich geschulten Kontrollpersonen durchgeführt werden. Bei Flächen, in denen sich die Artzusammensetzung verschiebt, lückige Stellen auftauchen, unerwünschte Pflanzenarten hinzukommen oder offensichtlich Zuchtsaatgut eingesetzt wurden gelten die Ziele als nicht erreicht. Für diese Flächen werden künftige Zahlungen verweigert.
Abs. 7 Die in dieser Verordnung nicht näher definierten Prozesse der Gesuche um Beiträge, Beitragszahlung und Kontrollen verlaufen grundsätzlich analog den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung.
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Der Aufruf und die Auswahl der Flächen bedingen einen temporären Mehraufwand beim BLW, vor allem in der Startphase. Dieser Mehraufwand kann mit bestehenden Ressourcen aufgefangen werden. Die Förderung wird im 2019 auf 200‘000 bis 300‘000 Franken pro Jahr geschätzt. Bei schweizweiter Umsetzung der Massnahme sind 1.25 Mio. CHF pro Jahr notwendig. Diese Mittel stammen aus dem Kredit Direktzahlungen und führen deshalb nicht zu zusätzlichen Ausgaben des Bundes.
7 Nach: Die biogeographischen Regionen der Schweiz; Umwelt-Materialien Nr. 137; BUWAL 2001